Erstellt am 09.01.2009 um 11:02 Uhr von Kallinrw
Der Versammlungsleiter , wenn er den ordentlich/rechtlich als solcher, gewählt wurde. In der Regel ist dies der Vorsitzende des Betriebsrats Dieser hat als Inhaber des Hausrechts über die Einhaltung der Grenzen zu wachen und ggf. die Behandlung unzulässiger Themen zu unterbinden, notfalls die Versammlung aufzulösen.
Kommt der Versammlungsleiter dieser Pflicht nicht nach, so stellt dies eine Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten nach § 23 BetrVG dar. Bei groben Verstößen fällt das Hausrecht an den Arbeitgeber zurück.
Nimmt die Behandlung unzulässiger Themen einen größeren Rahmen ein, verliert die Versammlung ihren Charakter als Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung, und die teilnehmenden Arbeitnehmer verlieren ihren Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 44 BetrVG.
Besteht Streit über die Zulässigkeit der Themen, die Aufgaben und Befugnisse sowie die Wirksamkeit der Beschlüsse der Betriebsversammlung, ist darüber im Beschlussverfahren nach § 2a ArbGG, §§ 80 ff. ArbGG zu entscheiden.
An der Betriebsversammlung nach § 42 BetrVG sind leitende Angestellte nicht schon als Arbeitnehmer teilnahmeberechtigt. Allerdings können sie als Gäste teilnehmen, wenn weder der Arbeitgeber noch der Betriebsrat ihrer Teilnahme widersprechen. Wenn sie dagegen als Vertreter des Arbeitgebers anzusehen sind, so sind sie in dieser Eigenschaft unter den Voraussetzungen des § 43 BetrVG teilnahmeberechtigt.
Erstellt am 09.01.2009 um 11:59 Uhr von pit47
Hallo Initiator,
der auf einer Betriebsversammlung gewählte Versammlungsleiter hat nicht das Recht Personen des Raumes zu verweisen, wenn er meint dieses wären "Leitende Angestellte"
Wenn sich nach der BR-Wahl herausstellt, dass an dieser Betriebsversammlung "Leitende Angestellte" teilgenommen haben, kann die BR-Wahl angefochten werden.
Siehe auch Kommentare zum § 17 BetrVG.
Erstellt am 09.01.2009 um 17:21 Uhr von Uschi66
@pit47
Betriebsversammlung ????
Es geht hier um wien Wahlversammlung!!
Überlege dir deine Antwort nochmals ;-))
Erstellt am 12.01.2009 um 06:38 Uhr von pit47
@Uschi66,
eine Wahlversammlung ist eine Betriebsversammlung mit dem TOP "Wahl des Wahlvorstandes".
Siehe auch Kommentare zum § 17 BetrVG.