Erstellt am 04.04.2006 um 10:42 Uhr von Angi1
Hallo wilde50,
ich kenne den Begriff Ersatzruhetag nur in Verbindung mit Sonn- und Feiertagsarbeit. Ich nehme an dass es darum geht.
Hierzu siehe § 11 Abs. 3 ArbZG
" Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag bechäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraum von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraum von acht Wochen zu gewähren ist."
MfG
Angi1