Erstellt am 03.04.2006 um 09:33 Uhr von Angi1
Hallo Toralf,
siehe dazu § 18 Abs. 1 BetrVG
" Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des BR, von mindestens frei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft."
MfG
Angi1
Erstellt am 21.01.2019 um 18:31 Uhr von Dalibor Krajc
Und wie ist es mit: Vorsitzender des WV krankheitsbedingt dauerhaft Abwesenheit + verhaltensbedingt Gefährung von Arbeitsplätzen (Verlust des Auftraggebers) ? Wer kann und wie diesen WVVorsitzenden abwählen ? Wir vom WV wollen dies aus objektivem Tatbestand eben verhaltensbedingt durchführen.