Erstellt am 01.04.2006 um 19:00 Uhr von w-j-l
Mit ArbG meinst Du wohl die Sammlung der Arbeitsgesetze. Das ist nur eine künstliche Abkürzung für diese Zusammenstellung, aber kein zitierbares Gesetz.
Du beziehst Dich sicher auf §15 KSchG.
Danach ist aber die Kündigung eines Kandidaten nicht rechtswidrig, sondern an bestimmte Voraussetzungen geknüpft.
Einem Kandidaten kann bis 6 Monate nach der Wahl nicht ordentlich gekündigt werden, und bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung darüberhinaus an die Zustimmung durch den BR (wenn es einen gibt) geknüpft.
Wann war eure Wahl, bzw. wann wird sie sein?
Erstellt am 03.04.2006 um 06:40 Uhr von kirke
Die Wahl ist am 14.4.06 und der BR hat der Kündigung zum Ende der Probezeit zugestimmt. Aber ist es nicht so, dass es gar keine Kündigung zum Ende der Probezeit sein kann, da diese am 31.03 beendet war? Demnach wäre es zum 30.4 eine ordentliche Kündigung oder? Ich meine wegen dem Kündigungsgrund, oder?
Erstellt am 03.04.2006 um 08:41 Uhr von Angi1
Hallo Kirke,
Probezeit ist 6 Monate, Wählbar ist man erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Dieser MA dürfte also gar nicht kandidieren.
Oder hab ich etwas übersehen?
MfG
Angi1