Hallo und schon mal vielen Dank für die Hilfe.
Es geht um den §15 BetrVG - Minderheit im BR. Es sollten bei uns - entsprechend des Gesetzes - 3 Frauen im BR sein (Gesamt 7 Mitglieder). Den Grundsatz habe ich schon verstanden aber ein Beispiel: 1 Dame wird mit soviel Stimmen in den BR gewählt, dass sie quasi PLatz 6 belegt. Die andern 3 Kandidatinnen haben aber wesentlich weniger Stimmen, als ihre männl. Kollegen und würden - den Wählerstimme entsprechend - nicht unter die ersten 7 kommen, die den BR stellen müssen.
Was ist nun wichtiger: der "Wählerwunsch" oder das Minderheitenprinzip?