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Vorzug bei Einstellungen von Minderheiten

C
Camel
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

ich hab mal eine Frage bezüglich Vorzug von Minderheiten. Bei uns sind 6 Stellen intern ausgeschrieben. Es haben sich viele Frauen und 1 Mann beworben. Wenn dieser qualifiziert für diese Stelle ist, oder vielleicht auch nicht, muss der Chef diesen wegen Minderheit einer Frau vorziehen bei der Einstellung? Die Stelle ist intern, von einer Abteilung in die andere.

Danke für Antwort.

Camel

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Community-Antworten (5)

G
gironimo

26.11.2015 um 11:15 Uhr

Qualifikation hat Vorrang.

Wenn der BR im Zuge seiner Anhörung eine Diskriminierung sieht, kann er ja einen Widerspruch formulieren. Dann wird das Gericht die Angelegenheit prüfen (wenn der AG das Gericht anruft).

Die andere Frage - fern ab aller Rechtsnormen - welchen Sinn macht es, jemanden auf eine Stelle zu setzen, wo der- oder diejenige weder gewollt noch ausreichen qualifiziert ist.

P
Pjöööng

26.11.2015 um 12:04 Uhr

Zitat (Camel): ". Wenn dieser qualifiziert für diese Stelle ist, oder vielleicht auch nicht, muss der Chef diesen wegen Minderheit einer Frau vorziehen bei der Einstellung?"

Nur wenn Ihr das im Rahmen einer Richtlinie nach § 95 BetrVG so mit dem Arbeitgeber vereinbart habt.

P
Pickel

26.11.2015 um 12:23 Uhr

Die Geschlechterverteilung bei den eingehenden Bewerbungen ist nun wirklich ein denbar schlechtes Mittel, um tatsächliche Minderheiten auszumachen und ggf. zu fördern.

Wenn überhaupt, dann sollte man bereits besetzte vergleichbare Stellen betrachten. Beim Resr stimme ich Gironimo zu. Es gibt nichts dümmeres, als eine Person trotz schlechterer Eignung einer anderen vorzuziehen. Das machen höchstens Staatskonzerne mit sozialistischen Strukturen und entsprechend schlechtem Ertrag.

I
ickederdicke

26.11.2015 um 12:52 Uhr

Minderheit gesucht?

Nach § 81 Abs. 1 SGB IX sind die Arbeitgeber verpflichtet, zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitslos oder arbeitsuchend gemeldeten Menschen, besetzt werden können. Hierzu nehmen sie frühzeitig Verbindung mit der Arbeitsagentur auf. Diese Obliegenheit trifft alle Arbeitgeber, nicht nur den öffentlichen Dienst. Ihre Verletzung stellt ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Behinderung i.S. von § 22 AGG dar.

duckundweg

C
Camel

26.11.2015 um 13:15 Uhr

Danke für Eure Antworten

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