Erstellt am 29.03.2006 um 17:26 Uhr von baehr6
hi paul,
wenn ich richtig informiert bin, bekommt er das gleiche entgeld wie bisher.
nur die freistellung ist ja nicht gleichbedeutend, das man weniger arbeiten muss oder darf.
nach meinem kenntnisstand hat der brv die gleiche anzahl an stunden in der freistellung zu leisten wie vor der freistellung. er ist ja nicht von der arbeitsleistung sprich das was bei ihm vertraglich/tariflich geregelt ist freigestellt sondern von seiner bisherigen tätigkeit.
er kann jetzt nich aus einem 8 stundentag einen 4 stundentag machen.
wenn ich das richtig behalten habe kannst du dies auch in den kommentaren zum § 38 nachlesen.
gruss
baehr6
Erstellt am 30.03.2006 um 07:13 Uhr von TOTO
@Paul @baehr6
Ich verstehe den §38 etwas anders, vielleicht sehe ich das auch falsch....
Eigentlich müße für den Kollegen Paul eine Vergleichsperson im Unternehmen gesucht werden. Im besten Fall ein/eine Kollege/Kollegin die am gleichen Arbeitsplatz arbeitet. Sollte diese Vergleichsperson dann Überstunden leisten müßte Paul diese Stunden ebenfalls bezahlt bekommen, egal ob er diese Stunden leistet oder nicht, da er vermutlich ähnlich viele Überstunden gefahren hätte wenn er nicht in die Freistellung gegangen wäre. Es heißt freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen nicht schlechter oder besser gestellt sein als Mitarbeiter die sich nicht in solch einer Freistellung befinden. Was wäre denn wenn in Pauls alter Abteilung diese Überstunden nicht mehr anfallen würden (Personalaufstockung/schlechte Auftragslage) dann würde er als "Freigestellter" besser gestellt als die entsprechende Vergleichsperson........
Also aus meiner Sicht: Grundentgeld + Überstunden der Vergleichsperson
Wie gesagt dies ist nicht verbindlich aber ich sehe das so und kenne einige Firmen wo das so gehandhabt wird (Bei uns übrigens auch)
Viele Grüße
TOTO
Erstellt am 30.03.2006 um 07:59 Uhr von Kölner
Da die BR-Arbeit ein Ehrenamt ist, wird das mit den Überstunden tatsächlich schwierig....