Erstellt am 06.05.2018 um 18:48 Uhr von Krambambuli
Dann musst du Einspruch gegen die Wählerliste erheben und darlegen, dass der § 5 Abs 2 BetrVG nicht zutreffend ist.
Erstellt am 06.05.2018 um 19:04 Uhr von Pickel
Lebst du in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber?
Erstellt am 06.05.2018 um 20:09 Uhr von Goku
Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Ich habe eine separate Wohnung mit eigenem Mietvertrag und eigener Haustür, etc. Aber meines Wissens ist der Absatz mit der häuslichen Gemeindschaft irrelevant da wir nicht verwand sind (ich bin nicht adoptiert worden)
Erstellt am 06.05.2018 um 20:46 Uhr von Pickel
Vermutlich hast du recht und mangels Verwandtschaftsgrades bist du berechtigt als BRM zu kandidieren. Wenn du einer abgeschlossenen eigenen Wohnung wohnst (wie du schreibst eigene Haustür) fehlt es aber zusätzlich auch an der zwingend notwendigen häuslichen Gemeinschaft. Ergo schließt der Wahlauschuss dich zu unrecht aus.
Das solltest du ihm schriftlich mitteilen, ihn auffordern den Ausschluss umgehend rückgängig zu machen und darauf verweisen dass du andernfalls die Wahl anfechten wirst was eine betriebsratslose Zeit zur Folge haben könnte.
Erstellt am 06.05.2018 um 22:59 Uhr von celestro
eine gemeinsame häusliche Gemeinschaft wird mMn aber nicht deswegen "ausgeschlossen", nur weil man eine separate Haustür hat.
Erstellt am 06.05.2018 um 23:07 Uhr von Pickel
Doch celestro. Sie ist das entscheidende Indiz.
Erstellt am 07.05.2018 um 10:18 Uhr von takkus
celestreo- ich nenne eine Doppelhaushälfte mein Eigentum. Lebe ich jetzt mi meiner Frau und der 3 Köpfigen Familie in der anderen Doppelhaushälfte in einer häuslichen Gemeinschaft? OMG- oder sind wir etwa alle Swinger?
Erstellt am 07.05.2018 um 10:34 Uhr von Goku
Ich gehe davon aus das sie keinen eigenen Mietvertrag haben
Erstellt am 07.05.2018 um 10:59 Uhr von celestro
"Lebe ich jetzt mi meiner Frau und der 3 Köpfigen Familie in der anderen Doppelhaushälfte in einer häuslichen Gemeinschaft?"
Das kann ich nicht beurteilen. Jedenfalls sehe ich nicht, daß als alleiniges Kriterium "dagegen" eine separate Haustür ausreicht.
Erstellt am 07.05.2018 um 11:50 Uhr von takkus
Aha..... wenn du meinst....
Edit: Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht näher definiert. Vielmehr ist er durch die Rechtsprechung entwickelt worden. So hat beispielsweise das Bundessozialgericht ausgeführt, dass Beteiligte dann in häuslicher Gemeinschaft leben, wenn sie in einem Hausstand, also in einer Wohn- und Lebensgemeinschaft, tatsächlich und mit entsprechendem inneren Willen zusammenleben. Ein gemeinsamer Haushalt besteht somit dann, wenn eine gemeinsame Haushalts- und Wirtschaftsführung in gemeinschaftlich genutzten Räumen stattfindet.
Alternativ zu der Voraussetzung des gemeinsamen Haushalts findet eine Sonderrechtsnachfolge auch dann statt, wenn der Berechtigte die in Rede stehende Person wesentlich unterhalten hat. Als Unterhalt ist alles das anzusehen, was zur Bestreitung des Lebensbedarfs erforderlich ist. Ein wesentlicher Unterhalt kann angenommen werden, wenn die Unterhaltsleistung so erheblich war, dass durch deren Wegfall die Lebenshaltung gefährdet ist.
(Quelle: https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/sonderrechtsnachfolge-33-haeusliche-gemeinschaftwesentlicher-unterhalt_idesk_PI17574_HI1321761.html)
Erstellt am 07.05.2018 um 13:03 Uhr von celestro
@ takkus
Wenn Du Dir Deinen "Edit" mal mit Verstand durchliest, dürftest du merken, daß er MEINE Position untermauert.
Erstellt am 07.05.2018 um 13:16 Uhr von takkus
Erstellt am 07.05.2018 um 13:38 Uhr von RoterFaden
>Edit: Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft ist im Gesetz nicht näher definiert. <
Das lässt Auslegungsspielraum zu.
Und zwar je nachdem, wie der Fall konkret gelagert ist.
Ich gehe da zunächst konform mit dem Wahlvorstand.
Und für weiteres bleibt ja noch der Weg des Einspruchs.
So oder so - ich jedenfalls würde einen im Haus lebenden Stiefsohn der GL
sicher nicht in den BR wählen...
Erstellt am 07.05.2018 um 14:27 Uhr von celestro
"Erklär das."
ist das oben genannte auch bei separater Haustür möglich ? Ja, definitiv.
Erstellt am 07.05.2018 um 14:56 Uhr von takkus
"Ein gemeinsamer Haushalt besteht somit dann, wenn eine GEMEINSAME Haushalts- und Wirtschaftsführung in GEMEINSCHAFTLICH genutzten Räumen stattfindet."- bei 2 verschiedenen Eingangstüren und einem eigenen Mietvertrag des Fragestellers darf sicher davon ausgegangen werden, dass es sich nicht um eine häusliche Lebensgemeinschaft handelt.
Erstellt am 07.05.2018 um 15:10 Uhr von celestro
"bei 2 verschiedenen Eingangstüren"
das sagt erst einmal rein gar nichts, denn "Ein gemeinsamer Haushalt besteht somit dann, wenn eine GEMEINSAME Haushalts- und Wirtschaftsführung in GEMEINSCHAFTLICH genutzten Räumen stattfindet." ... und da ist eine 2te Haustür kein wirkliches Hindernis.
"und einem eigenen Mietvertrag des Fragestellers"
1.) Der Fragesteller ist NICHT der Stiefsohn. Edit: Stimmt nicht ... allerdings sollte der Stiefsohn schon wissen, ob er einen Mietvertrag hat und wenn ja, mit wem".
2.) Zitat des Fragestellers: "Ich gehe davon aus das sie keinen eigenen Mietvertrag haben" ... KEINEN ! ! !
P.S. trotz eines eigenen Mietvertrages wäre eine Haus- / Wirtschaftsgemeinschaft nicht ausgeschlossen.
Erstellt am 07.05.2018 um 15:54 Uhr von takkus
Erstellt am 07.05.2018 um 15:59 Uhr von moreno
Celestro so einen Quark wie heute hast Du lange nicht zusammen geschrieben!
Dann musst du Einspruch gegen die Wählerliste erheben und darlegen, dass der § 5 Abs 2 BetrVG nicht zutreffend ist. Goku das ist die Antwort für Dich!
Erstellt am 07.05.2018 um 16:20 Uhr von celestro
"Celestro so einen Quark wie heute hast Du lange nicht zusammen geschrieben!"
Weil ich in meinem Umfeld einen Fall kenne, der trotz eigenem Hauseingang mit seinen Eltern (es gibt einen Mietvertrag) eine Haus- und Wirtschaftsgemeinschaft führt ? ^^
Erstellt am 07.05.2018 um 16:43 Uhr von BRHamburg
Ich bin hier auch bei Celestro. Nur weil es zwei Eingänge gibt bedeutet das überhaupt nichts. Meine Geschwister und ich hatten im Haus meiner Eltern auch einen eigenen Hauseingang. Es wird aber wohl keiner behaupten das Kinder zwischen 10 und 15 Jahren eine eigene Haushaltsführung machen.
Erstellt am 07.05.2018 um 17:20 Uhr von takkus
@Goku: mit wem hast du den Mietvertrag?
Erstellt am 07.05.2018 um 17:36 Uhr von RoterFaden
>@Goku: mit wem hast du den Mietvertrag? <
Das ist doch letztlich vollkommen egal!
Es geht doch schlicht und einfach darum, dass bei einem so nahen / engen Verhältnis zum GL eine vertrauensvolle Zusammenarbeit im BR nicht möglich ist.
(Das sollte auch dem Fragesteller einleuchten...)
Erstellt am 07.05.2018 um 18:05 Uhr von Goku
Also nochmal im Detail: ich habe einen Mietvertrag mit dem Eigentümer des Hauses (meine Mutter und Ihr Ehemann/ unser GF). Ich führe meinen eigenen Haushalt in einer komplett separaten Wohnung. @RoterFaden: natürlich ist eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem BR möglich
Parallel habe ich mich bei einem Anwalt erkundigt und der sieht es wie Moreno (Wahlliste anfrechten da ich weder Verwand noch in einer häuslichen Gemeindschaft lebe.
Danke für die Antworten und Anregungen
Erstellt am 07.05.2018 um 18:19 Uhr von Pickel
Roter Faden, du argumentierst mal wieder nicht sachlich sondern ausschließlich von vom dir gewünschten Ergebnis aus. Dein Beitrag hat damit schlicht keinen Wert.
Es ist völlig irrelevant ob ein BRM mit Nähe zum AG vertrauensvolle BR-Arbeit ermöglicht der nicht. Der Gesetzgeber hat aus guten Gründen auf den gemeinsamen Haushalt verwiesen und dieser liegt hier mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit nicht vor.
Ansonsten hätte der Gesetzgeber schlicht auf den reinen Verwandtschaftsgrad oder die Kegelbruderschaft verweisen müssen. Hat er aber nicht.
Wenn es genügend Mitarbeiter gibt, die sich einen (vielleicht) arbeitgebernahen Vertreter wünschen, so wird der Fragesteller auch gewählt. Das ist schlichtweg Demokratie. Bei dir ist anscheinend nicht nur dein Name kommunistisch-totalistisch geprägt.
Erstellt am 08.05.2018 um 09:16 Uhr von RoterFaden
Abgesehen davon, dass ich immer noch den sachlichen Wert Deines Beitrags suche
(aber zum Glück lässt du dir ja selbst ein Hintertürchen - von wegen "...mit allerhöchster Wahrscheinlichkeit..." - entscheiden kann es nämlich nur ein Richter.
frage ich mich gerade, welche hanebüchenen Spekulationen wohl deine Namensgebung hergeben....
aber ach: ich hab gerade keine Zeit für sowas :-)
Abgesehen davon wäre es natürlich toll, wenn Goku den Ausgang der Geschichte hier
kund tun würde, dann hätten wir alle wieder was gelernt.
Erstellt am 08.05.2018 um 10:53 Uhr von moreno
Stiefsohn : Keine Verwandtschaft zum GF
Dann der Begriff: Häusliche Gemeinschaft ist so zu verstehen wie der Begriff Hausstand. Dies bedeutet, dass der Verwandte seinen Lebensmittelpunkt im Hausstand des AG haben muss. Ist hier wohl in keinster Weise der Fall. .
Und ob die AN ihn als BR wählen sollten sie schon selber entscheiden können!
In einem Punkt schließe ich mich dem roten Faden an: Wenn Goku hier berichtet wie es weiter gegangen ist!
Erstellt am 08.05.2018 um 12:18 Uhr von paula
Lustig... den bei dem Wort Stiefsohn war das Thema schon durch