Erstellt am 22.03.2006 um 11:55 Uhr von Täve
Der arme Mitarbeiter, hoffentlich bringt man ihn unbeschadet wieder.
Überwachung ist schon ein großer Teil der Mitbestimmung von §87 BetrVG und sollte per Vereinbarung beschlossen werden, und das natürlich vom gesamten BR.
Erstellt am 22.03.2006 um 12:01 Uhr von Kölner
@Täve
Ich habe heute mal richtig herzlich gelacht, vielen vielen Dank. Das war richtig richtig gut!
@hasi
Kann man den Diebstahl von MA (müsst Ihr bereits den BR neu wählen wegen sinkender MA-Zahlen?) denn mit den Überwachungsmassnahmen verhindern?
Erstellt am 22.03.2006 um 12:33 Uhr von w-j-l
Hallo hasi,
ich würde eine solche Überwachung nicht ohne Vereinbarung zulassen.
In dieser Vereinbarung kann dann aber tatsächlich geregelt werden, dass nur eine bestimmte Person aus dem BR darüber informiert wird, wann und wo überwacht wird.
Erstellt am 22.03.2006 um 12:34 Uhr von hasi
Ja war mal was zum lachen. :-))) Muß auch bei dem trüben Frühlingswetter. Aber nun im Ernst, darf nur der Vorsitzende informiert wann die Kamera montiert wird?
Erstellt am 22.03.2006 um 12:35 Uhr von hasi
Danke an w-j-l Hab ich zu spät gelesen.
Erstellt am 22.03.2006 um 12:54 Uhr von Didi
Also Hasi, ein Tip von mir! Wir waren einmal in der selben Situation und haben das Problem so gelöst, dass das BR-Gremium den Vorsitzenden und noch zwei Betriebsräte als sogenannten "Überwachungsausschuss" damit beauftragt haben sich mit der Geschäftsleitung über wann - wie und wo geeinigt (Kamera) haben! Nur den Vorsitzenden damit zu beauftragten ist sicher nicht im Sinne des Erfinders!!
Erstellt am 22.03.2006 um 13:43 Uhr von Fayence
Hallo hasi,
bei Euch scheint dann ja wohl eine "versteckte" Kameraüberwachung geplant zu sein! Ansonsten wäre es nicht erklärlich, dass nur der BRV informiert sein soll.
Meine klare Meinung dazu: Finger weg!!
Gruß
Fayence
Erstellt am 22.03.2006 um 14:17 Uhr von w-j-l
hallo Fayence,
das sehe ich nicht so. Wenn der AG anlassbezogen eine solche Massnahme plant, dann soll die nach seinem NATÜRLICH versteckt sein. D.h. die Zielperson soll es nicht wissen. Damit gibt es aber auch das Interesse des AG, dass möglichst wenige wissen wann und wo überwacht werden soll.
Falls der BR zustimmt (und hier gibt es durchaus ein kollektives Interesse), dann sollte er dies nur mit BV tun, in welcher u.a. der Umgang mit den Aufzeichnungen, Einsichtnahme, Verwertung, Schutzrechte Unbeteiligter, Löschung usw. geregelt sind. Ich bin der Ansicht, dass der BR diese Aufgabe nicht auf einen Ausschuss delegieren kann, der dann eigenständig entscheidet.
Ich denke aber wohl, dass der BR in einer solchen Vereinbarung, wie ich schon sagte, die operative Betreueung der (Einzel-)Aktion auf eine oder zwei Personen übertragen kann.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 22.03.2006 um 15:05 Uhr von hasi
Hallo, danke euch dreien für die Antworten. Gruß hasi
Erstellt am 22.03.2006 um 15:27 Uhr von Fayence
@ w-j-l
Ich empfinde Deine Antwort als recht befremdlich!
Dazu ein Textzitat zu einem BAG Urteil, Thema "Videoüberwachung"
Das BAG hat das Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als ein so hohes Gut angesehen, dass es schon sehr weitgehender und ebenfalls grundrechtlich fundierter Interessenlagen der Arbeitgeberseite bedarf, bevor dieses Grundrecht eingeschränkt werden darf.
Unzulässige Eingriffe in den Persönlichkeitsbereich der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können auch nicht durch die Mitbestimmung des Betriebsrats, mit der dem Arbeitgeber Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht erlaubt werden, rechtlich legitimiert werden (BAG 15.5.91, AP Nr. 23 zu Paragraf 611 BGB Persönlichkeitsrecht). Es ist vielmehr festzustellen, dass Paragraf 75 BetrVG ein Verbotsgesetz im Sinne von Paragraf 134 BGB ist. Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die gegen diese Vorschriften verstoßen, sind nichtig (Fitting u.a., Betriebsverfassungsgesetz, Handkommentar, Paragraf 76 Rn. 98).
Erstellt am 22.03.2006 um 20:57 Uhr von sh_9260
Mal ganz abgesehen von der Überwachung,
alles was offiziell dem BRV mitgeteilt wird geht den gesammten BR was an, denn der BRV ist nur Hör- und Sprachorgan des BR's.
Nicht umsonst gilt die Geheimhaltungsplicht §79(1)3 unter Betriebratsmitgliedern nicht!!