Erstellt am 21.03.2006 um 18:03 Uhr von Fayence
Gesetzlich geregelt ist nur die Zeit, in welcher Wahlvorschläge eingereicht werden können.
Das die Erstellung einer Liste vor offizieller Wahleinleitung möglich ist, ergibt sich z.B. aus dem Fitting Kommentar, 22. Aufl., § 6 RN 3 WO.
"Behält der Wahlvorstand eine ihm bereits vor Erlass des Wahlausschreibens zugeleitete Vorschlagsliste, so kann er diese nach Erlass des WA nicht mehr wegen vorzeitiger Einreichung zurückgeben. Diese Liste ist mit Erlass des WA eingereicht anzusehen."