hallo, Heini
geheim nicht unbedingt, siehe den kommentar aus dem BetrVG:
Die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in der konstituierenden Sitzung des BR. Diese wird gemäß § 29 Abs. 1 vom WV vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einberufen und vom Vorsitzenden des WV geleitet, bis der BR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (vgl. im übrigen § 29 Rn. 2 ff.). Besondere Wahlvorschriften bestehen nicht. Der BR kann unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Grundsätze beschließen und ggf. in einer Wahlordnung festlegen. Die Wahl kann geheim oder offen, durch Handaufheben und u. U. sogar durch Zuruf erfolgen, sofern durch den Wahlleiter einwandfrei festgestellt werden kann, wer gewählt worden ist (FKHE, Rn. 8; GK-Wiese, Rn. 10; HSG, Rn. 18). Sofern es ein BR-Mitglied verlangt, muß eine geheime Abstimmung durchgeführt werden (MünchArbR-Joost, § 306 Rn. 3; Richardi, Rn. 6; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Lichtenstein, BetrR 87, 7 [9]; a. A. ArbG Bielefeld 12. 8. 98, AiB 99, 341 mit kritischer Anm. Wedde; FKHE, a. a. O.; GK-Wiese, a. a. O.; offen Wurm, ZBVR 00, 257). Nur auf diese Weise kann die Wahlfreiheit der einzelnen BR-Mitglieder garantiert werden (ähnlich MünchArbR-Joost, a. a. O.).
mfg