BR-Vorsitzender - was tun bei mehreren Bewerbern?
Hallo, unser Listenführer stellt auf einmal doch Ansprüche auf den Vorsitz. 4x sagte bereits er möchte diesesm Amt nicht ausüben. Jetzt auf einmal kommt er damit an, er will den Vorsitz doch übernehmen (natürlich weil er nicht will, dass ich denn Vorsitz Übernehme- meine Listenkollegen stehen hinter mir). Wie würdet ihr euch verhalten? Stelle selber Ansprüche auf das Amt, da ja meine Kollegen hinter mir stehen.
Community-Antworten (4)
20.03.2006 um 21:01 Uhr
Ein Listenführer ist nicht automatisch BR-Vorsitzender....
Habt ihr ne Listen- oder ne Persönlichkeitswahl? Vor der Wahl kann man zwar mutmaßen, wer BR-Vorsitzender wird oder werden möchte, im Endeffekt entscheidet aber das Gremium Betriebsrat in seiner konstituierenden Sitzung, wer BR-Vorsitzender wird. Und wenn Du etschi da die Leute hinter Dir hast, kannst Du auch gewählt werden und das Amt bekommen.
20.03.2006 um 21:21 Uhr
DiDre hat völlig Recht, wenn du die Kollegen auf deiner Seite hast ,kannst du es werden, normal ist diese Wahl auch geheim, wenn es bei Euch nicht so sein sollte beantragst du geheime Abstimmung,egal wie viel Mitglieder Ihr im BR seit, beantragt nur einer geheime ABSTIMMUNG, muß diese wie bei jeder anderen Wahl durchgeführt werden, ist Gesetz in Deutschland für alle Wahlen
20.03.2006 um 23:11 Uhr
Sind nicht im allgemeinen alle Wahlen geheim durchzuführen, auch die Wahl zum Vorsitzenden des Betriebsrates?
21.03.2006 um 08:39 Uhr
hallo, Heini
geheim nicht unbedingt, siehe den kommentar aus dem BetrVG:
Die Wahl des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt in der konstituierenden Sitzung des BR. Diese wird gemäß § 29 Abs. 1 vom WV vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag einberufen und vom Vorsitzenden des WV geleitet, bis der BR aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat (vgl. im übrigen § 29 Rn. 2 ff.). Besondere Wahlvorschriften bestehen nicht. Der BR kann unter Beachtung gesetzlicher Bestimmungen Grundsätze beschließen und ggf. in einer Wahlordnung festlegen. Die Wahl kann geheim oder offen, durch Handaufheben und u. U. sogar durch Zuruf erfolgen, sofern durch den Wahlleiter einwandfrei festgestellt werden kann, wer gewählt worden ist (FKHE, Rn. 8; GK-Wiese, Rn. 10; HSG, Rn. 18). Sofern es ein BR-Mitglied verlangt, muß eine geheime Abstimmung durchgeführt werden (MünchArbR-Joost, § 306 Rn. 3; Richardi, Rn. 6; ErfK-Eisemann, Rn. 2; Lichtenstein, BetrR 87, 7 [9]; a. A. ArbG Bielefeld 12. 8. 98, AiB 99, 341 mit kritischer Anm. Wedde; FKHE, a. a. O.; GK-Wiese, a. a. O.; offen Wurm, ZBVR 00, 257). Nur auf diese Weise kann die Wahlfreiheit der einzelnen BR-Mitglieder garantiert werden (ähnlich MünchArbR-Joost, a. a. O.).
mfg
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