Erstellt am 20.03.2006 um 13:35 Uhr von DocPille
Hallo,
nein die dürfen nicht wählen.
Erstellt am 20.03.2006 um 14:19 Uhr von filou
das sind die "leitenden Angestellten",
die kein Wahlrecht haben.
Erstellt am 20.03.2006 um 14:25 Uhr von Benno_BRB
sicher?
§ 5 BetrVG Abs. 3 Satz 2 genau überprüfen!
Ich hab da ne recht gute Checkliste die könnte ich Dir mal mailen!?
Benno
Erstellt am 20.03.2006 um 18:24 Uhr von norbert
grundsätzlich dürfen sie nicht wählen. Aber §5(3) Nr 2 sagt, daß die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend sein soll d.h., wenn es sich um eine sogenannte Titularprokura handelt dürfen sie ggf. das Wahlrecht wahrnehemn. Titularprokura bedeutet, daß im Innenverhältnis die Entscheidungsmöglichkeiten gem. dem HGB erheblich eingeschränkt sind.
Erstellt am 20.03.2006 um 19:20 Uhr von Fayence
Ergo, norbert,
ist "ppa" nicht die allerheilig machende Wollmilchsau, oder?
Wir haben im übrigen einen Wahlberechtigten, der mit "ppa" unterzeichnen darf. Die Eigenschaft als "AN" wurde bislang noch seit 2 Wahlen bestätigt.
Und nu? Da müssen wohl andere Kriterien herangezogen oder der "Umfang" der Prokura abgeklärt werden.
Es gibt im Netz eine ganz gute Übersicht "Abgrenzung AN / ltd. Angestellter", siehe unten. Vielleicht hat Benno aber noch eine bessere und könnte auch diesen Link einmal zur Verfügung stellen.
Gruß
Fayence
http://www.lexisnexis.de/downloads/brwcl008.rtf
Erstellt am 23.03.2006 um 08:48 Uhr von Benno_BRB
Moins!
Nee meine liebe Fayence, eine bessere Übersicht habe ich nicht.
Genau dieselbe ja, aber keine Bessere.
Ich danke Dir für den Link. Jetzt weiss ich woher mein verdi-Sekretär "meine" Übersicht hat. Ich habe die nämlich mühsam vom Papier eingetippt!
Schönen Tag noch!
Benno