Ein Freigestellter - Wie viele Stellvertreter ?
Hallo an alle, in nächster Zeit haben die Wahl und die konstituierende Sitzung. Es sind 9 Betriebsratmitglieder also 1 Freigestellter. Ist es möglich 2 Stellvertreter zu wählen? Mit freundlichen Gruß Axel
Community-Antworten (9)
18.03.2006 um 11:29 Uhr
Ganz genau genommen sind die anderen acht BR's auch Stellvertreter.
18.03.2006 um 13:06 Uhr
Kölner, jetzt verwirrst Du aber ein wenig!
@Axel In der konstituierenden Sitzung wird in jeweils einem Wahlgang 1 BRV und 1 stellvertr. BRV gewählt. Mehr nicht!
18.03.2006 um 13:57 Uhr
Hallo Fayence, kannst Du mir sagen ob es im BetrVG irggendwo steht? Ich finde nichts. Aber eigentlich ergibt es sich aus der Formulierung" Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters". Gruß von Axel
18.03.2006 um 15:12 Uhr
"Aber eigentlich ergibt es sich aus der Formulierung" Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters"." Richtig, Axel!
Gruß Fayence
18.03.2006 um 15:37 Uhr
Der BR ist hier m.E frei, auch noch weitere Stellvertreter zu wählen. Solange daraus keine Ansprüche an den AG abgeleitet werden oder keine zusätzlichen Kosten entstehen, kann der BR sein "Innenverhältnis" (wenn nicht klare gesetzliche Regelungen dagegen stehen) regeln wie er will. Man sollte das ganze dann z.B. in der Geschäftsordnung schriftlich regeln.
M.E. weist die gesetzliche Regelung nur auf eine Mindestanforderung hin, die erfüllt sein sollte, damit der BR bei Abwesenheit des Vorsitzenden ohne weiteres und unmittelbar handlungsfähig bleibt.
Wir haben so etwas im GBR. (2. Stellvertreter)
Gruesse w-j-l
18.03.2006 um 15:53 Uhr
@ w-j-l Tut mir ja "leid", kann Deiner Auslegung in keinster Weise beipflichten.
Die Wahl DES Vorsitzenden und SEINES Stellvertreters ist eine gesetzliche Pflichtaufgabe, mit Außenwirkung an den AG.
Mit keinem Wortlaut lässt das BetrVG den Interpretationsspielraum zu, dass es sich hier um eine Mindestanforderung handeln könnte.
Gruss Fayence
18.03.2006 um 16:07 Uhr
Es steht aber auch nirgens, dass es keine ist.
Was macht ihr denn, wenn aus irgendeinem Grunde der Vorsitzende und der Stellvertreter längerfristig verhindert sind.
Wo ist das Problem, wenn dem AG dann bekannt ist, dass es einen weiteren zuständigen Empfänger gibt, und jemanden der dann unmittelbar eine Sitzung einberufen kann?
Ich zitiere auch hier mal wieder den Däubler, RN 34 zum §26:
Ist auch der stellvertretende Vorsitzende während der Dauer seiner Stellvertretung zeitweise verhindert, muss, wenn dieser Fall nicht bereits durch Beschluss oder Geschäftsordnung geregelt ist, die Vertretung durch den BR beschlossen werden (Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 55; FKHES, Rn. 43; HSG, Rn. 59; GK-Wiese/Raab, Rn. 67; ErfK-Eisemann, Rn. 7). Da eine ordnungsgemäße Ladung nach § 29 Abs. 2 in diesem Fall nicht ergehen kann, muss der BR selbst zusammentreten (FKHES, a. a. O.; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; vgl. im Übrigen § 29 Rn. 7, 15). Hat der BR nicht für eine Vertretung gesorgt, kann der AG grundsätzlich jedem BR-Mitglied gegenüber Erklärungen abgeben mit der Folge, dass eine etwaige gesetzliche Frist zu laufen beginnt (LAG Frankfurt 23. 3. 76, BB 77, 1048, Ls.; FKHES, Rn. 34; GK-Wiese/Raab, a. a. O.; Richardi-Richardi/Thüsing, Rn. 41; ErfK-Eisemann, Rn. 6; a. A. HSG, Rn. 58 m. w. N.).
Dem kann man vorbeugen, indem man auch diesen Fall "vorausplant" und einvernehmlich im Gremium einen 2. Stellvertreter, z.B. aus dem Betriebsausschuss heraus wählt.
18.03.2006 um 16:37 Uhr
Lieber w-j-l, Dein "Zitat" regelt nicht die Wahl eines 2. Stellvertreters i.S. des §26 BetrVG.
Ich würde auch dringenst davon abraten, die Vertretung der Vertretung an einem weiteren BR-Mitglied namentlich festzumachen. Dazu besteht auch keinerlei Veranlassung! Ich habe fertig!
Fayence
18.03.2006 um 16:54 Uhr
Klar Fayence, Du brauchst das ja auch nicht zu tun, aber ebenso wie Du abrätst, nehme ich mir die Freiheit zu behaupten: Es steht nichts dagegen.
Und daneben funktioniert das bei uns seit über 20 Jahren problemlos.
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