Erstellt am 17.03.2006 um 20:11 Uhr von biggi
Hallo Biggi
wenn ich es richtig nachgelesen habe und verstanden habe ist dieses möglich. Ist doch genauso wenn die Kollegin sich auf zwei Listen eingetragen hat, dann muss sie sich doch auch entscheiden auf welcher Liste sie stehen bleiben möchte.
Erstellt am 17.03.2006 um 20:16 Uhr von sh_9260
Von einer beim Wahlvorstand eingereichten Vorschlagsliste kann man sich nicht mehr streichen lassen.
Allerdings wenn ein Kandidat auf mehreren Vorschlagslisten steht, muss er gefragt werden für welche er sich entscheidet.
Erstellt am 17.03.2006 um 20:26 Uhr von Biggi
Ich habe noch einmal nachgelesen und bin auf den Satz gestoßen:
Die Zustimmungserklärung zur Bewerbung kann nicht zurückgenommen werden.
Allenfalls ist die Nichtannahme der Wahl durch den vorgeschlagenen Bewerber möglich.
Was nun ?
Gruß Biggi
Erstellt am 17.03.2006 um 20:40 Uhr von sh_9260
Wie schon gesagt, wenn der Wahlvorstand feststellt das ein Kandidat auf mehreren Vorschlagslisten steht, muss er den Kandidaten schriftlich auffordern sich für eine Vorschlagslist zu entscheiden. Äußert sich dieser innerhalb von 3 Tagen nicht zählt die zuerst eingereichte Liste und er wird von den letzteren Listen gestrichen.
;-)))))
Erstellt am 17.03.2006 um 20:58 Uhr von Fayence
Hallo Biggi,
laut Kommentar Fitting, 22. Aufl. (§6 RN 10 WO und §14 RN 56 BetrVG) ist die Rücknahme der Zustimmung zur Kandidatur nicht zulässig.
Und jetzt der Richardi Kommentar, 8.Aufl. § 6, EN 12
Die Zustimmung kann zurückgenommen werden, denn ihr Widerruf ist materiell nichts anderes als eine vorweggenommene Ablehnung des Amtes. Erfolgt die Rücknahme vor Einreichung der Vorschlagsliste und wird deshalb der Kandidat gestrichen, so wird dadurch die Vorschlagsliste inhaltlich geändert; fehlt das Einverständnis der Unterzeichner, so wird die Vorschlagsliste durch die Streichung unrichtig und ist kein Wahlvorschlag i.S. des BetrVG.
Eine Rücknahme nach Einreichung der Vorschlagsliste ist dagegen ohne Einfluss auf deren Wirksamkeit.