Erstellt am 17.03.2006 um 09:27 Uhr von Olaf0412
Ja, so ist es, denn alle Voraussetzungen hierfür sind gegeben.
Allerdings bedeutet das im Falle des Einzugs in den Betriebsrat NICHT, dass dieser Azubi nach Abschluss der Ausbildung automatisch übernommen werden muss.
Erstellt am 17.03.2006 um 10:03 Uhr von rainbow1979
Guten Morgen!
Er darf wählen und kandidieren - und wenn er Betriebsrat wird - hat er einen Übernahmeanspruch nach § 78a BetrVG.
Bitte unbedingt beachten!
Erstellt am 17.03.2006 um 11:33 Uhr von Olaf0412
Ok, da rainbow1979 selbstverständlich Recht!
Ich habe das verwechselt mit befristet eingestellten ArbN, die sich zur Wahl aufstellen lassen...
Schönes Wochenende!