Vermeidung einer betriebsratlosen Zeit?
Hallo,
gewisse Umstände "zwingen" mich dazu, das korrekte Ende der Amtszeit des aktuellen BRs zu ermitteln! Und bevor ich diese "Betriebsratsarchäologie" (wie es hier mal jemand nannte) betreibe, hätte ich gerne Antworten zu folgender Frage:
In den §§ 21,21a,b,22 sind die Tatbestände genannt, in denen die Amtszeit abweichend von den i.d.R. 4 Jahren bis zum 31. Mai läuft. Ist diese Aufzählung abschließend oder gibt es noch weitere Ausnahmen?
Mehrmals habe ich jetzt gehört, eine betriebsratlose Zeit könne es vor dem 31.Mai nicht geben; auch wenn die Amtszeit des BR rechnerisch vorher enden würde, wäre die Zeit bis Ende Mai "geschützt".
Für mich hört sich das im Moment nach großem Blödsinn an, aber wirklich sicher bin ich nicht ... und vielleicht kann ich mir viel Arbeit sparen?
Community-Antworten (5)
17.03.2006 um 07:32 Uhr
Hallo Tom, wenn ich (und unser Anwalt nicht ganz falsch liegen, ist das Ende der Amtszeit genau 4 Jahre nach der konstituierenden Sitzung des sich noch im Amt befindlichen BR`s. 22.04.2002 Konstituierung, daraus resultiert Amtszeitende 22.04.2006 um 24:00 Uhr.
17.03.2006 um 08:32 Uhr
Werner,
Du und Dein Anwalt, Ihr liegt falsch!
Wenn der BR im regelmässigen Wahlzeitraum gewählt wurde, dann beträgt die Amtszeit exakt vier Jahre, egal wann der neue BR konstituiert. Wurde der BR hingegen außerhalb der Amtszeit gewählt, dann endet die Amtszeit mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neuen BR bzw. SPÄTESTENS am 31.05. des 'nächsten' regulären Wahlzeitraumes. (Anführungszeichen wegen der Regelung für BRe die weniger als ein Jahr im Amt sind).
Tom,
das ist etwas tricky. Der Gesetzestext liest sich im ersten Moment so. Da gibt es aber das Wörtchen "SPÄTESTENS" im Text. Aus diesem Wörtchen leiten die Kommentatoren ab dass dies eine Ausnahmeregelung ist und die Amtszeit dann mit der Bekanntgabe des neuen Wahlergebnisses endet. Dazu solltest Du mal in den Fitting oder Däubler schauen.
17.03.2006 um 10:02 Uhr
@ Ramses II
- genau dieses "spätestens" macht mich unsicher! Leider habe ich weder zum Fitting, noch auf den Däubler Zugriff, um hier mehr zu erfahren.
Hier mal folgende Schilderung: Angenommen, meine Recherchen führen zu einem Ende der Amtszeit am 18. April! Nach mehrmaligem Wahlabbruch sollen jetzt hoffentlich endgültig Neuwahlen am 27. April stattfinden!
Nach meiner Auffassung ist die Zeit dazwischen betriebsratlos;
der WV, übrigens bezüglich der Amtszeit Werners Auffassung (das wäre dann der 05. April), sieht da keine Gefahr: die Zeit bis zur Neuwahl sei geschützt - Hauptsache, die Wahlen finden vor dem 31. Mai statt. Der aktuelle BR hat nicht vor, zurückzutreten.
Das hört sich vielleicht kleinkrämerisch an, ist aber nicht so! Der WV hat bei behaupteter Regelbelegschaftsstärke von 51 das normale Wahlverfahren gewählt; leider wollten sie (aus was für Gründen auch immer!) keine Vereinbarung nach 14a schließen, die Wahlen somit Tage früher stattfinden würden ...
17.03.2006 um 10:47 Uhr
Noch ne nachgeschobene Frage: Kommentare gibt es ja mehrere, gehen alle in die Richtung Fitting und Däubler? Gibts vielleicht nachzulesende Entscheidungen von LAGs oder BAG zum "SPÄTESTENS"? Ich danke für jeden Hinweis!
17.03.2006 um 14:53 Uhr
Hallo Tom, dazu braucht es keine Entscheidungen, da das Gesetz wenigstens in diesem Punkt völlig klar ist. Däubler kommentiert das genauso, und zwar ohne Angabe von Urteilen zu speziell diesem Punkt.
Die Amtszeit beträgt 4 Jahre, sie geht aber, außer in den Fällen des §13 (3) Nr.2, niemals über den 31.5. des folgenden Regelwahljahres hinaus.
Also.
- Grundsatz: (höchstens) 4 Jahre (Fristenberechnung siehe §188 BGB)
- Grundsatz: Nie länger als 31.5. des nächsten Regelwahljahres, außer
- Grundsatz: in Fallen des §13(3) Nr. 2 zum 31.5. des übernächsten Wahljahres.
Das Datum "spätestens 31.5." ist immer nur die Auffangklausel, wenn vorgezogen gewählt wurde, und danach keine Wahl im zugeordneten Regelzeitraum nach §13 stattfindet.
Verwandte Themen
Vermeidung einer betriebsratslosen Zeit bei einer außerordentlichen BR-Wahl
ÄlterLiebe Kolleginnen und Kollegen, ich bin Vors. des Wahlvorstands und wir führen gerade eine außerordentliche BR-Wahl durch. Der Tag der BR-Wahl wird am Freitag 24.7.09 von 9 bis 17h sein. Es geht hi
Ruhepausen - Widerspruch im ArbZG?
ÄlterIch habe folgende Frage zur rechtskonformen Anwendung der Pausenregelung nach § 4 ArbZG: In einem Unternehmen gilt gleitende Arbeitszeit. Einzelne Mitarbeiter sind als Teilzeitmitarbeiter mit einer tä
Brückentagregelung incl. unbezahlter Urlaub etc. als Massnahmen zur Vermeidung von Personalreduzierung - Hat jemand mit sowas Erfahrung?
ÄlterWir kämpfen hier seit einiger Zeit mit einem stetigen Umsatzrückgang. Das Problem ist mittlerweile an dem Punkt angekommen, wo offen über Personalabbau nachgedacht wird. Wir haben die GL mittlerweil
Sperrfrist für Betriebsrat
ÄlterAufhebungsvertrag zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung - Sperrfrist für einen Betriebsrat?? Was ist, wenn er zur Vermeidung einer Sperrfrist kurz vor Unterzeichnung des Vertrages sein amt
Machen Wiederholungskündigungen einen Betriebsrat erfolgreich handlungsunfähig?
ÄlterHallo Leute, ich habe einen Haufen Fragen zum Thema Kündigung und natürlich auch eine Meinung dazu. Bitte sagt mir, ob ich damit eurer Meinung nach richtig liege. Wenn unser Arbeitgeber einen vo