ich habe eine Frage zur Wahlberechtigung von Teilzeitbeschäftigten.
Im §6 Abschnitt II Absatz 2 BetrVG steht dazu "Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Teilzeitbeschäftigte dann nicht wahlberechtigt sind, wenn ihre Arbeitsleistung nur ganz geringfügig ist."
Woran beurteilt man "ganz geringfügig"? Gibt es ne definierte Stundenzahl o.ä. ?