Wahlberechtigung für Teilzeitbeschäftigte?
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage zur Wahlberechtigung von Teilzeitbeschäftigten.
Im §6 Abschnitt II Absatz 2 BetrVG steht dazu "Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass Teilzeitbeschäftigte dann nicht wahlberechtigt sind, wenn ihre Arbeitsleistung nur ganz geringfügig ist."
Woran beurteilt man "ganz geringfügig"? Gibt es ne definierte Stundenzahl o.ä. ?
Community-Antworten (1)
16.03.2006 um 10:34 Uhr
Hallo Markus,
der § 6 BetrVG ist entfallen.
Teilzeitbeschäftigte sind, egal wie lange sie arbeiten, solange sie in einem Arbeitsverhältnis stehen, wahlberechtigt und wählbar.
MfG Angi1
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