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Anfechtung der Wahl - Fälschungen der Wahlzettel

S
strauss
Nov 2016 bearbeitet

Bei der BR-Wahl gab es eine Liste mit Persönlichkeitswahl. Bei der öffentlichen Auszählung wurde ein Wahlhelfer erwischt wie er nachträglich ein weiteres Kreuz bei einem Wahlzettel bei seinem eigenen Namen hinzufügte (nicht auf frischer Tat). Die Zettel die die Wahlhelfer bearbeiteten wurden mit deren Namenskürzel versehen, um treuhänderisch sicher zu sein. Bei dem späteren Quercheck wurde festgestellt, das die Stimmen bei dem vom BR-Mitglied (auch Wahlhelfer) gezählten Zetteln eine überpropotionale Häufung von Stimmen für seine eigene Person hatten. Der Wahlvorstand hat diese Person sofort darauf angesprochen. Er leugnet aber, obwohl nachträgliche Änderungen auf dem Wahlzetteln erkennbar sind. Da nach Auszählung aller Wahlbögen rauskam das der evtl. Wahlfälscher auch noch durch seine "eigenen Stimmen" gewählt werden würde überlegen wir als Wahlvorstand die weiteren Schritte. Wir möchten nicht die Wahl ungültig erklären lassen aber auch konsequent sein, um als BR nicht das Gesicht gegenüber unserer Belegschaft und dem Arbeitgeber zu verlieren. Muß der Wahlvorstand die Sache juristisch prüfen lassen und ggf. gegen den Wahlfälscher vorgehen.

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

14.03.2006 um 23:56 Uhr

War die Frage in den vergangenen Tagen nicht schon mal im Forum? Ich kann mir gut vorstellen, dass der WV diesen Verstoß nach § 107a StGB zur Anzeige bringen könnte...aber die Konsequenzen könnten dann für alle fatale Ausmasse haben!

N
Norden

15.03.2006 um 00:01 Uhr

Also ich kann nicht verstehen wie bei einer öffenlichen Auszählung jemand ein Kreuz machen kann. Ich dachte immer, der Wahlvorstand kontrolliert gemeinsam den Stimmzettel auf Gültigkeit und zählt (gleichzeitig oder hinterher) die Stimmen. Ist bei großen Betrieben sicherlich anstrengend. Notfalls wird in Zweiergruppen (Wahlvorstand plus Wahlhelfer) gearbeitet, aber nie allein.

F
Fayence

15.03.2006 um 00:12 Uhr

@Kölner Ja, die Frage gab es! Allerdings konnte in diesem Fall der versuchte Wahlbetrug direkt vereitelt werden und blieb folgenlos.

Die Frage, ob der WV die Sache juristisch prüfen lassen und ggf. gegen den Wahlfälscher vorgehen muss, würde ich auch in diesem Fall ganz klar mit ja beantworten.

Strauss, Ihr könnt die Wahl als WV nicht für ungültig erklären. Dieses obliegt der Gerichtsbarkeit, welche im Fall einer Wahlanfechtung tätig werden muss. Und diese Anfechtung würde ich nach juristischer Beratung im Sinne der Glaubwürdigkeit auch initiieren.

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