Ist das Mitbestimmungspflichtig?
Hallo Kolegen/innen Unser AG hatte mir heute einen "NEUEN" Leitenden Angestellten vorgestellt ohne das unser BR im Vorfeld darüber informiert wurde, das überhaupt jemand eingestellt werden soll und behauptet das er erst ab dem 01.04.2006 bei uns anfängt. Das mit dem "NEUEN" wäre sowieso nicht BR mitbestimmungspflichtig behauptet unser AG außerdem. Aber der "Neue" hat schon sein eigenes Büro bezogen und ist meines wissens für 2 MA- Kündigungen verantwortlich. Meine Fragen sind:
- Ist die Einstellung von "Leitenden" wirklich nicht Mitbestimmungspflichtig?
- Müssen wir das mit dem 01.04.2006 so hinnehmen obwohl er schon MA entlässt bzw. täglich im Firmengebäude und in unseren Objekten herum tanzt?
Danke im vorraus BR Horst
Community-Antworten (2)
14.03.2006 um 21:18 Uhr
Zu 1.) Mitbestimmungspflichtig ist der BR nur bei Arbeitnehmern lt. §5 BetrVG. Leitende Angestellte zählen nicht dazu. Es gibt aber gewisse Vorraussetzuneg, um leitender Angestellter zu sein. Solltet ihr überprüfen.
zu 2.) Wenn der "Neue" Entlassungen ausspricht, müsst ih doch bezüglich der Kündigungen angehört werden. Kündigen darf auch nicht so ohne weiteres jeder. Schaut euch die Unterschriften auf den Kündigungen an. U.U. sind sie nicht rechtskräftig und die Kündigung nichtig. Ansonsten könnt ihr Widerspruch einlegen. Es handelt sich doch um betriebsbedingte Kündigungen, oder? Also prüft, wie ihr den Widerspruch aufbauen könnt.
Sollten es verhaltens- oder krankheitsbedingte Kündigungen sein, unterliegen diese auch bestimmte Regelungen (vorherige Abmahnungen bzw. Gesundheitsprognose)
Wenn ihr nicht weiterkommt, holt euch durch vorherige Beschlussfassung einen Sachverständigen. Da es sich allerdings hier um Individualrecht handelt, baut euch einen Grund auf, warum ihr den Sachverständigen benötigt, z.B. eintägiges Inhouseseminar zum Thema personelle Angelegenheiten. Asonsten sprecht mit eurem Gewerkschaftsverteter.
15.03.2006 um 10:50 Uhr
Hallo Horst,
die Einstellung von leitenden Ang. ist informationspflichtig - §105 BetrVG. Guckt mal in die Kommentierung, welche Folgen ein Unterlassen dieser Infos hat (Evtl. ein Anspruch nach §23(3), z.B. weil gegen die mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung (§87(1) Nr.1), hier betriebsfremde auf dem Firmengelände, verstoßen wird...) Da zu den Kündigungen ja eine Anhörung des BR erfolgen muss, würde ich die genauestens prüfen und die Zweifel an der Rechtsgültigkeit in der Stellungnahme vermerken...
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