Erstellt am 14.03.2006 um 20:18 Uhr von gschafft
Zu 1.)
Mitbestimmungspflichtig ist der BR nur bei Arbeitnehmern lt. §5 BetrVG. Leitende Angestellte zählen nicht dazu. Es gibt aber gewisse Vorraussetzuneg, um leitender Angestellter zu sein. Solltet ihr überprüfen.
zu 2.)
Wenn der "Neue" Entlassungen ausspricht, müsst ih doch bezüglich der Kündigungen angehört werden. Kündigen darf auch nicht so ohne weiteres jeder. Schaut euch die Unterschriften auf den Kündigungen an. U.U. sind sie nicht rechtskräftig und die Kündigung nichtig.
Ansonsten könnt ihr Widerspruch einlegen. Es handelt sich doch um betriebsbedingte Kündigungen, oder? Also prüft, wie ihr den Widerspruch aufbauen könnt.
Sollten es verhaltens- oder krankheitsbedingte Kündigungen sein, unterliegen diese auch bestimmte Regelungen (vorherige Abmahnungen bzw. Gesundheitsprognose)
Wenn ihr nicht weiterkommt, holt euch durch vorherige Beschlussfassung einen Sachverständigen. Da es sich allerdings hier um Individualrecht handelt, baut euch einen Grund auf, warum ihr den Sachverständigen benötigt, z.B. eintägiges Inhouseseminar zum Thema personelle Angelegenheiten. Asonsten sprecht mit eurem Gewerkschaftsverteter.
Erstellt am 15.03.2006 um 09:50 Uhr von Petrus
Hallo Horst,
die Einstellung von leitenden Ang. ist informationspflichtig - §105 BetrVG. Guckt mal in die Kommentierung, welche Folgen ein Unterlassen dieser Infos hat (Evtl. ein Anspruch nach §23(3), z.B. weil gegen die mitbestimmungspflichtige betriebliche Ordnung (§87(1) Nr.1), hier betriebsfremde auf dem Firmengelände, verstoßen wird...)
Da zu den Kündigungen ja eine Anhörung des BR erfolgen muss, würde ich die genauestens prüfen und die Zweifel an der Rechtsgültigkeit in der Stellungnahme vermerken...