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Dieser Beitrag ist vor 16 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit

M
Miles
Nov 2018 bearbeitet

Hallo Zusammen, (nach der Wahl ist vor der Wahl)

In unserem Betrieb sind 402 Männer und 399 Frauen beschäftigt. Frage: Hat der Wahlvorstand hier Spielraum um § 5 der WO: " die Mindestsitze des Geschlechts in der Minderheit " außer Kraft zu setzten oder zu relativieren. Hintergrund: Nach der WO ist das Gremium mit 6 Männern und 5 Frauen zu besetzen. Die Wahl hat gezeigt das mehrere Männer mit dem teilweise dreifachen an Wählerstimmen den Sprung in den BR nicht geschafft haben

liebe Grüsse Miles

95901

Community-Antworten (1)

Z
zwietsch

16.03.2010 um 15:47 Uhr

Nachdem der §5 WO auf das BetrVG hinweist und da steht..... §15 (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, *!!!MUSS!!! mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

....bleibt euch da wohl ziemlich wenig Spielraum. Die Anzahl der Stimmen ist völlig wurscht. Selbst wenn ALLE Männer mehr Stimmen bekämen oder die Frauen jeweils nur eine einzige Stimme kriegen sind sie drinne!

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