Erstellt am 13.03.2006 um 18:06 Uhr von Pit51
Der Beschluss des WV entspricht doch der Rechtsprechung: passive Altersteilzeitler sind nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Warum sollen sie zur Belegschaftsstärke zählen?
Was will man da anfechten?
Erstellt am 14.03.2006 um 08:19 Uhr von pit47
Hallo Nenyah,
MA in Altersteilzeit sind nicht wählbar, aber sie können wählen. Also zählen sie bei der Feststellung der BR-Größe mit (siehe § 7 BetrVG und Kommentar von Däubler Rn 11a dazu).
Erstellt am 14.03.2006 um 08:34 Uhr von Fayence
Hallo Nenyah,
Deiner Frage entnehme ich, dass bei Euch Altersteilzeit als Blockmodell praktiziert wird.
Falls ja, hat das BAG entschieden, dass diese AN ab Eintritt in die Passivphase nicht mehr in den Betrieb eingegliedert sind. Sie dürfen demnach nicht mehr wählen und auch auch nicht gewählt werden.
Sollte sich jemand beschweren, hier ist das Urteil.
http://www.lexrex.de/rechtsprechung/onlineupdates/148/2104.html
Ausführliche und kontroverse Diskussionen zu diesem Thema findest Du, falls Dir danach ist, wenn Du "Blockmodell" unter "Suchen" eingibst. Bild Dir Deine Meinung.
Gruß
Fayence
Erstellt am 14.03.2006 um 08:50 Uhr von pit47
Hallo Fayence,
ein Urteil des BAG`s ist kein Dogma, sonder auch den ständigen Veränderungen unterworfen, die es in der Arbeitswelt gibt.
Auch AN in der Freistellungsphase der Altersteilzeit unterliegen Regelungen zwischen BR und AG in ihren Betrieb, z.B. Treueprämien, Auszahlungsmodus Betriebsrente u. a..Deshalb besteht ein berechtigtes Interesse an der Zusammensetzung des BR`s.
Erstellt am 14.03.2006 um 09:32 Uhr von Fayence
Hallo pit47,
ein Dogma nicht, aber die derzeit gültige Rechtsprechung!!
Es sei denn, Du kannst mir/uns ein neueres Urteil -BAG- präsentieren, welches den o.g. Urteilsspruch aus dem Jahr 2003 revidiert. Da wirst Du suchen und suchen und suchen... aber nichts finden.
Vielleicht hilft Dir die inhaltliche Auseinandersetzung" wer ist AN im Sinne des BetrVG" weiter! Da wirst Du so Dinge lesen können, wie Weisungsbefugnis, Eingliederung in den betrieblichen Ablauf usw.
Im übrigen habe ich auf das ATZ-Blockmodell hingewiesen, es gibt auch andere Varianten.
Gruß
Fayence
P.S. Vielleicht siehst Du zu diesem Thema mal in der neuen Däubler-Ausgabe nach, die ja bald kommen wird. Es würde mich doch sehr wundern, wenn das o.g. Urteil dann noch immer keine Berücksichtigung finden würde.
Erstellt am 14.03.2006 um 09:41 Uhr von w-j-l
Guten Morgen Fayence,
da bin ich dann aber auch auf die Wertung dieses Urteils durch Däubler gespannt. Wie Du weißt kritisiere ich ja gerne manche der unlogischen und hinsichtlich der eigenen Rechtsprechung inkonsistenten Begründungen des 7. Senats
Erstellt am 14.03.2006 um 09:57 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
der neue Kommentar von Däubler ist schon bestellt.
Betroffene AN sollten dagegen Einspruch erheben, daß sie kein Wahlrecht mehr haben in der Altersteilzeit und mit Hilfe der Gewerkschaft bis zum BAG gehen. Vielleicht kommt dann ein anderes Urteil heraus.