Kollege wir vor Wahl in anderen Betrieb des Unternehmens versetzt - ist dessen Unterstützungsunterschrift zulässig?
Wir haben am 5.04. BR-Wahl. Ich möchte mich für die Wahl aufstellen lassen, habe jedoch eine Unterstützungsunterschrift von einem Mitarbeiter, der nun zum 01.04. in einen anderen Betrieb des Unternehmens versetzt wird.
Ist die Unterstützungsunterschrift korrekt? Oder sollte ich mir sicherheitshalber noch eine weitere Unterschrift als Ersatz holen.?
Danke
Community-Antworten (5)
10.03.2006 um 18:09 Uhr
Wenn dies jetzt bereits bekannt ist, dann wird der WV diesen AN als nicht mehr wahlberechtigt von der Wählerliste nehmen. Damit dessen Unterschrift unwirksam. Geschieht dies bevor der WV eine Liste geprüft und als gültig anerkannt hat, wird der WV diese Unterschrift als ungültig werten und eine Nachfrist setzen.
Du solltest also baldmöglichst eine weiter (oder besser mehrere) Unterschrift nachholen.
Gruesse w-j-l
10.03.2006 um 20:21 Uhr
Wenn der AN auf der Wählerliste geführt wurde dann ist seine Stützunterschrift auch anzuerkennen.
10.03.2006 um 21:06 Uhr
Richtig, da Blackraven die Stützunterschrift zu einem gültigen Zeitpunkt erlangt hat und auf das Folgeereignis -Versetzung- keinen Einfluss nehmen konnte, bzw. hat diesen "Mangel" nicht zu verantworten.
11.03.2006 um 16:23 Uhr
@ Fayence und Ramses II
habt ihr dazu Rechtsprechung oder Kommentierung?
Ich meine, dass dieses "Einfrieren" der Wählerliste in bezug auf die Gültigkeit einer Stützunterschrift erst ab dem Zeitpunkt der Prüfung durch den Wahlvorstand möglich ist. d.h. der WV kann in diesem Falle die Behebung eines heilbaren Mangels verlangen, aber er könnte es danach kein weiteres Mal tun, falls weitere Unterzeichner nicht mehr wahlberechtigt sind. Er könnte es natürlich auch nicht mehr tun, wenn er die Liste einmal geprüft und für gültig erklärt hat.
11.03.2006 um 19:14 Uhr
Hallo w-j-l, wie Du wahrscheinlich auch, habe ich in meinen Kommentierungen nichts dazu gefunden. Die Frage erübrigt sich aus meiner Sicht dennoch.
Unstrittig ist doch, dass die Stützunterschrift zu einem Zeitpunkt geleistet wurde, als der Kollege noch auf der Wählerliste geführt wurde. Die Wählerliste muss durch den WV bis zum Tag vor der Stimmabgabe um Ab- und Zugänge aktualisiert werden. Die Aktualisierungen setzten jeweils einen WV-Beschluss voraus. Somit ist dokumentiert, dass die Stützunterschrift (Willenserklärung) zu einem rechtsgültigen Zeitpunkt geleistet wurde. Oder habe ich hier etwas übersehen? Eine zusätzliche Stützunterschrift wird jedoch auch nicht schaden!
Gruß Fayence
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