Erstellt am 10.03.2006 um 08:02 Uhr von pit47
Hallo Balu26,
der Wahlvorstand muß mindestens aus 3 wahlberechtigten AN des Betriebes bestehen und wird vom BR benannt. Es kann also auch der BR-Vors. im WV sein.
Die Wahlurne darf erst am Auszählungstag öffentlich geöffnet werden.
Die Stimmabgabe wird in der Wählerliste vermerkt. Bei der Stimmabgabe müssen ständig zwei WV-Mtgl. oder ein WV-Mtgl. und ein Wahlhelfer anwesend sein.
Die Wahlunterlagen und die Wahlurne hat der WV mindesten in einen verschlossenen Schrank aufzubewahren.
Erstellt am 10.03.2006 um 08:40 Uhr von Balu26
Aber dann ist es möglich, daß der WV unbeaufsichtigt Zugang zur Wahlurne und der darin befindlichen Stimmzettel und der Wählerliste hat. Auffällig ich, daß lt. Umfrage keiner eine Wiederwahl befürwortet und er jetzt wieder mehrheitlich die Stimmen auf seiner Seite hat. Kann man eine Wahl anfechten und wenn ja, wer und wie.
Erstellt am 10.03.2006 um 08:52 Uhr von pit47
Hallo Balu26,
die Wahl kann innerhalb von 2 Wochen bei dem Arbeitsgericht angefochten werden. Einsicht in die Wahlunterlagen können 3 wahlberechtigte AN des Betriebes verlangen.