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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Dürfen Selbstständige wählen und zählen für die Größe des BR mit ?

K
Kalle07
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

für unsere BR-Wahl Ende April ist sich der Wahlvorstand nicht einig, ob sogenannte Selbstständige, die bei uns Arbeitnehmertätigkeiten gegen Rechnungslegung ausübern, an der Wahl teilnehmen dürfen und evtl. für die Größe des BR mitzählen.

Die sog. Selbstständigen tun das selbe, wie jeder andere AN auch, sie unterstehen dem Weisungsrecht des Vorarbeiters, müssen sich an die Arbeitszeit und den Dienstplan halten, sowie Arbeiten zu bestimmten Zeiten und vorgegebenen Abläufen innerhalb des Arbeitstages ausführen; Arbeitsmittel werden gestellt.

Ich sehe nur 2 Unterschiede zu einem normalen AN: Dienstleistungs-, anstatt Arbeitsvertrag, Rechnung mit Umsatzsteuer, anstatt Monatslohn.

Die Wochenstundenzahl liegt zwischen ca. 5 und ca. 40 Stunden, bei den Selbstständigen, wie auch bei den Arbeitnehmern (incl. Aushilfen).

Nun ist es so, daß wir 89 AN, 7 Leih-AN und 14 Selbstständige haben, dadurch können 14 zusätzliche Wähler das Wahlergebnis beeinflussen und bei insgesamt 110 (103 ohne Leih-AN) Mitarbeitern könnten 7 anstatt 5 BR-Mitglieder gewählt werden.

Unser Chef hat natürlich Angst, daß diese bis dato Selbstständigen vielleicht auf die Idee kommen, nach der Wahl Ihre Arbeitnehmereigenschaft vor dem Arbeitsgericht feststellen zu lassen.

2.50701

Community-Antworten (1)

P
pit47

09.03.2006 um 08:53 Uhr

Hallo Kalle07 der Wahlvorstand sollte diese MA auf die Wählerliste setzen, denn so wie Du das schilderst, kann es sich um Schein-Dienstverträge handeln (siehe dazu auch § 5 BetrVG und den Kommentar von Däubler Rn 90oder auch den Kommentar von Schaub zu § 5). Wenn der AG Zweifel an der Wählerliste hat, kann er durch das Arbeitsgericht dieses feststellen lassen oder nach der Wahl diese anfechten.

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