Erstellt am 07.03.2006 um 10:21 Uhr von pit47
Hallo Konni,
nach § 13 WO nimmt der Wahlvorstand die öffentliche Stimmauszählung vor. Dieses erfolgt durch die stimmberechtigten WV-Mitglieder. Wenn ein WV-Mitglied fehlt, muß es durch einen Vertreter ersetzt werden.