Losverfahren, Wahlannahme, nachträgliche schriftliche Wahl - wie sind dabei die Fristen?
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Wie lange darf ein gewähltes BR Mitglied überlegen, ob es die Wahl annimmt? Ich habe in der Wahlordnung nur gefunden, daß "die endgültig gewählten" Mitglieder schnellstmöglichst veröffentlicht werden sollen. Bezieht sich das "Endgültig" hier auf die Zustimmung der Gewählten?
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Bei Stimmengleichheit bei der letzten Position des BR ist das Losverfahren vorgesehen. Ist Stichwahl auch zulässig? Wir haben Personenwahl und es wird drei BR-Mitglieder geben - da ist der dritte Posten schon nicht ganz unerheblich...
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Gibt es eine Möglichkeit, MA, die am Tag der Wahl krank geworden sind (oder Kind krank), die Wahl zu ermöglichen? Ich finde immer nur, daß man drei Tage vor der Wahl sagen muß, daß man wahrscheinlich krank ist...etwas unrealistisch
Wir haben heute gewählt, deswegen wäre eine schnelle Antwort schön.
Gruß
Community-Antworten (5)
06.03.2006 um 16:01 Uhr
Hallo Betriebsratsheini, Antwort zu 1: Binnen drei Tage nach Zugang der Benachrichtigung muß sich der Gewählte enscheiden.
zu 2: Laut § 15 Abs 2 WO muß gelost werden.
zu 3: Dazu sehe ich keine Möglichkeit.
06.03.2006 um 16:08 Uhr
Wenn wir Punkt 3 ermöglicht haben, kann dann die BR Wahl angefochten werden? Etwa, wenn Punkt 2 eintritt? Wir sind nur 28 MA auf der Wählerliste, und zwei haben spontan wählen dürfen, obwohl die Frist schon abgelaufen war.
06.03.2006 um 16:11 Uhr
Hallo Betriebratsheini
Zu 1. Zugang bedeutet aber auch, dass der-/diejenige die Benachrichtigung per Hauspost am Arbeitsplatz hat. Zugang ist nicht die persönliche Kenntnisnahme des Empfängers. Wenn er nicht da ist (z.B. kurzfristig kank), dann hemmt dies nicht den Fristbeginn. Dann gilt die Nichtäußerung nach 3 Tagen als Zustimmung. Man kann ja ggf. immer noch zurücktreten.
Endgültig bedeutet genau das was Du vermutest,
Zu 3. Der Wähler kann auch am Tag/bis zum letzten der Wahl noch die schriftliche Stimmabgabe beantragen. Er kann dann nur, wenn die Unterlagen ihn nicht rechtzeitig erreichen, oder er sie nicht rechtzeitig zustellen kann, keinen Wahlanfechtungsgrund daraus ableiten.
Gruesse w-j-l
06.03.2006 um 16:13 Uhr
Zu Deinem Beitrag 16334
Man kann beim Vereinfachten Wahlverfahren die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe zulassen. Muss aber rechtzeitig gemacht werden ;-)) zumindest muss das aus den Protokollen des WVs ersichtlich sein.
06.03.2006 um 16:26 Uhr
Hallo W-j-l,
das dürfte kein Problem sein. Wir warten aber noch auf jemanden, dessen Kind heute krank geworden ist.
Ich habe aus irgendeiner internet - BR-Wahl Seite mir eine Terminliste machen lassen, woraus sich ergab, daß die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe bis zum 10.3. sein kann, wenn die Wahl am 6.3. ist. Woraus errechnet sich das denn jetzt? Was heißt hier rechtzeitig - die Wahlversammlung am 6.3., oder die späteste Abgabe für Briefwahl am 10.3.?
vielen Dank für die Antwort
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