Erstellt am 06.03.2006 um 10:03 Uhr von pit47
Hallo blondie,
im § 25 BetrVG ist das Nachrücken von Ersatzmitgliedern geregelt.
Das Ersatzmitglied muß bei Verhinderung eines BRMtgl. eingeladen werden und ist natürlich auch stimmberechtigt.
Erstellt am 06.03.2006 um 10:40 Uhr von Tom
@pit47
Hallo > Verständnisfrage:
"muß eingeladen werden" - Was bedeutet dann §33(2)BetrVG?
Erstellt am 06.03.2006 um 10:44 Uhr von w-j-l
.... und, wenn ihr ein Minderheitengeschlecht (z.B. Frauen) habt, dann muss bei Verhinderung einer BR-Frau UND soweit damit die Mindest-Sitzzahl unterschritten ist, eine Frau als Nachrückerin (soweit vorhanden) eingeladen werden.
Erstellt am 06.03.2006 um 10:54 Uhr von w-j-l
@Tom
§25 (1).
Erst wenn keine Ersatzmitglieder mehr da sind, oder auch die nicht zur Sitzung kommen darfst Du 33(2) heranziehen.
Immer schön eins nach dem anderen.........
Erstellt am 06.03.2006 um 11:21 Uhr von Tom
Danke! Jetzt ist es klar - das wurde bei uns in der Vergangenheit wohl manchmal falsch gehandhabt!!!