Erstellt am 05.03.2006 um 11:08 Uhr von Patageniah
Hallo alBundy,
unser BR kämpft auch gerade mit dem Thema leitende Angestellte, da unser AG einige Mitarbeiter in diese Position drängen möchte um unseren BR zu zerschlagen. Folgendes habe ich zum Thema gefunden:
Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer mit Arbeitgeberaufgaben.
Leitender Angestellter ist, wer:
* zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist.
* Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist.
* regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst. Dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Leitende Angestellte nehmen in vielerlei Hinsicht eine Sonderstellung ein:
* Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) findet auf leitende Angestellte keine Anwendung. Sie haben bei Betriebsratswahlen weder ein aktives noch ein passives Wahlrecht.
* Mitbestimmungsrechte für leitende Angestellte sieht das Gesetz über Sprecherausschüsse (SprAuG) vor.
* Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist zwar anwendbar, die an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung gestellten Anforderungen sind aber wesentlich geringer. Das Arbeitsverhältnis kann im Kündigungsschutzprozess auf Antrag des Arbeitgebers unter Zahlung einer Abfindung gelöst werden.
* Leitende Angestellte sind von der Geltung des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen, haben aber einen Anspruch auf Bezahlung von Überstunden, wenn sie tariflich oder nur geringfügig über Tarif bezahlt werden.
* Für die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrages reicht es grundsätzlich aus, wenn der leitende Angestellte bei Beendigung einen finanziellen Ausgleich erhält.
* Leitende Angestellte unterliegen nicht den Tarifverträgen.
* Bei der Kündigung eines leitenden Angestellten ist der Betriebsrat lediglich zu informieren. Eine Verletzung der Informationspflicht hat auf die Kündigung keine Auswirkung.
Gruß Patageniah
Erstellt am 05.03.2006 um 12:48 Uhr von w-j-l
Hallo alBundy,
das was Patageniah über die Indizien geschrieben hat, ist so durchaus ríchtig.
Was im Abschnitt über die "Sonderstellung" steht, das stimmt nicht in jedem Falle. d.h. wenn einer der Punkte nicht erfüllt ist, heißt das noch nicht, dass es sich nicht um einen Leitenden handelt.
Im übrigen obliegt es anhand der Indizien zunächst mal Eurer Wertung, wer Leitender ist. Wenn dar AG damit nicht einverstanden ist, dann muss er ggf. die Wahl anfechten. Dann wird ein Gericht darüber entscheiden, ob Eure Einschätzung richtig war.
Gruesse
w-j-l