Erstellt am 05.03.2006 um 12:34 Uhr von w-j-l
Um hier wieder rechtssicher ein Datum für den Beginn der Amtszeit zu erzeugen gibt es mindestens 2 Möglichkeiten.
1. Der BR wird z.B. kurz vor dem 1.3. des Wahljahres gewählt. Der bestehende BR tritt am Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses geschlossen zurück. Damit ist der neue BR dann einmalig über 4 Jahre im Amt, bis längstens zum 31.5. des "nächsten" Wahlzeitraumes. Über die Bekanntmachung des Wahlergebnisses dieser "nächsten" Wahl, ist dann das Datum "Ende der Amtszeit" wieder fixiert.
2. Es wird normal im Regelzeitraum gewählt. Der Betriebsrat tritt formell am Tage der Bekanntmachung des Wahlergebnisses zurück. Damit ist ebenfalls das Ende der Amtszeit formal wieder auf den Tag nach der Bekanntgabe (4 Jahre später) fixiert. Das schlimmste was dieser BR riskiert, ist, dass die Amtszeit eigentlich schon vorher zuende war, und es (ohne dass es jemand weiß oder beweisen kann) eine kurze BR-lose Zeit gab.
Hört sich verwirrend an, ist aber eigentlich ganz einfach.
ich habe für unsere Betriebe vom GBR aus einen mehrseitigen Aufsatz zu "Amtszeit" und "Bekanntgabe des Wahlergebnisses" geschrieben. Wenn Du daran Interesse hast, dann maile mich an unter "nickname @web.de"
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 05.03.2006 um 13:42 Uhr von Ramses II
w-j-l,
Dein erster Vorschlag kann so meines Erachtens gar nicht funktionieren. Der WV darf hier gar nicht einen Wahltermin vor dem ersten März festsetzen. Siehe hierzu § 13 (1) des BetrVG.
Wenn überhaupt dann müsste der BR vorher durch Beschluß den Rücktritt des Gremiums beschliessen und daraufhin wäre dann die Wahl gemäß § 13 (2) auch außerhalb des regelmässigen Zeitraumes zu wählen, bis dahin hat der BR ein Übergangsmandat.
Es gibt meines Wissens auch Kommentarmeinungen die dazu raten in solchen Fällen den letzten feststellbaren Termin einer konstituierenden Sitzung als Beginn der Amtszeit anzusehen.
Erstellt am 05.03.2006 um 14:01 Uhr von w-j-l
...... oder so rum. Ich gebe Dir recht. Aber das Prizip stimmt.
Den zitierten Kommentarmeinungen würde ich meinen Vorschlag 2 immer vorziehen.
Und übrigens gilt auch hier: Wo kein Kläger da kein Richter.