Ende der Ausbildung ohne Prüfungsergebnis?
Guten Abend,
ein Ausbildungsverhältnis endet ja gem. § 21 BBiG mit dessem Ablauf bzw. vorzeitig bei bestandener Prüfung. Wie ist es nun, wenn ein Azubi die Ergebnisse noch nicht hat, das vertragliche Ende aber überschritten ist und er weiter beschäftigt wird. Gibt es das, dass sich die Ausbildungszeit dann tageweise verlängert bis die Ergebnisse da sind (falls Prüfung bestanden)? Ich behaupte, ein Arbeitsvertrag ist nun unbefristet begründet. Hab ich mit dieser Behauptung recht und wenn ja, wie bringe ich das am Besten dem Arbeitgeber bei? Gruß, Luis
Community-Antworten (2)
02.03.2006 um 17:28 Uhr
Mit dieser Problematik gehe ich im Moment auch schwanger. :-)
Die zwei Antworten die es hierzu gibt, geben meiner Meinung nach jede für sich betrachtet eine klare Antwort. Versucht man beide mit einander zu verbinden, fängt man an zu zweiflen was denn nun richtg sei?
Auf Rückfrage bei der IHK Nordschwarzbald in der Ausbildungsabteilung ist das Endedatum der Ausbildung das Datum welches vom Prüfungsauschuss auf deren Prüfungsunterlagen verzeichnet ist. Beispiel: Prüfung ist am 15.02.2005 und der Prüfungsausschuss tritt erst am 17.02.2006 zusammen und unterschreibt die Papiere, dann ist die Ausbildung zum 17.02.2006 beendet. Bei dem in § 21 BBig beschriebenen Umstand ist nicht der Prüfungstag gemeint sondern das Datum auf dem der PA das Prüfungsergebniss gewissermassen testiert.
Des Weitern in unstreitbar, sollte mit einem Azubis über seinen Verbleib in der Firma weder gesprochen noch etwas schriftliches vereinbart worden sein, dann wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet; § 24 BBiG. sofern er am Tag nach der Prüfung zur Arbeit kommt, seine Arbeit beginnt und ihn niemand nach Hause schickt.
So etwas dürfte in einem Betrieb im Grunde ja nur einmal passieren? Wenn´s öfter passiert, dann macht die GL irgendwas falsch....selber schuld.
Sollte es wie in deinem Fall der erste so gelagerte Fall sein, würde ich in Kenntinis der Rechtsprechung mich ruhig verhalten und selbst erst nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse tätig werden. Gearbeitet hätte der Azubis, wie im Beispiel o.a., ja dann auch schon mehrere Tage. Quasi - erst tätig werden wenn die Rechtslage eindeutig ist.
Bei Nichtbestehen der Prüfung kann der Azubi auf Antrag verlangen die Ausbildungszeit, höchstens jedoch für ein Jahr, zu verlängern § 21 Abs. 3 BBig.
Nachtrag: Ich vergass anzumerken. Lies doch mal was im Tarifvertrag steht, der für euch gilt. Vorausgesetzt ihr seit tarifgebunden. I.d.R. wird dort der weitere Umgang mit ausgelernten Azubis behandelt.
02.03.2006 um 19:56 Uhr
Hallo ice62,
danke für die ausführliche Antwort. Der Vertrag vom Azubi endete am 28.02. und er hat gestern gearbeitet und gestern Abend die Prüfungsergebnisse aus dem Briefkasten. Dieser Tag hätte ihn möglicherweise in die Unbefristung gebracht. Er wollte sogar nach Hause gehen und wurde "zurückgepfiffen". Laut unserem Tarifvertrag muss ihm 3 Monate vorher die Nicht-Übernahme bzw. eine befristete mitgeteilt werden. Obwohl ich ihn gestern danach fragte, verneinte er das Angebot der befristeten Übernahme. Da ich gefühlsmäßig da schon zweifelte, wollte ich mit dem gestrigen Tag sicher gehen. Heute zauberte er seine damalige Zustimmung zur anschließenden befristeten Übernahme aus dem Nichts hervor.
So ist das, wenn einem die Leute die Hälfte verschweigen. Zweimal habe ich schon Azubis in die Unbefristung bekommen. Dieses Mal war die Personalleitung wohl schneller als ich!?
Trotzdem danke für die Antwort.
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