Erstellt am 01.03.2006 um 10:46 Uhr von Ronny
Hallo Sabina,
bei einer Abmahnung habt Ihr keine Mitbestimmungsrechte!
Ihr solltet jedoch mit Euren Vorgesetzen einmal über eine Änderung der Dienstanweisung nachdenken und evtl. gemeinsam überarbeiten.
Erstellt am 01.03.2006 um 10:47 Uhr von nidis
Hallo Sabina!
Das kommt darauf an, was in der Dienstanweisung steht. Ist es eine Dienstanweisung in der Dinge geregelt sind die z.B. die Arbeitsabläufe betreffen, habt ihr keine Mitbestimmung.
Werden aber Dinge geregelt welche die Ordnung des Betriebes betreffen, habt ihr eine Mitbestimmung nach § 87 BetrVG.
Um was geht es denn genauer ?
Gruß nidis
Erstellt am 01.03.2006 um 15:56 Uhr von sabina
Hallo Nidis,
in dieser Abmahnung wird gemaßregelt, dass ein Büroleiter eine eingeforderte Anzahl an Kurzschulung (briefing von 30 minuten) mit seinen Mitarbeitern anscheinend nicht durchgeführt hat.( die notwendigen Protokolle hierfür fehlen. ) Gefordert werden vom Vorgesetzten 10 Mitarbeiterkurzschulungen. Der Büroleiter dokumentierte aber nur 8. Er wurde bereits auf die mangelnde Einhaltung der Dienstanweisung hingewiesen und aufgefordert die volle Zahl zu erbringen . Eine Ermahnung erhielt er ebenfall.
Ich meine hierliegt doch eine Art Zielvereinbarung vor, die bei Nichteinhaltung Konsequenzen hat. Somit sind wir doch im Boot oder ?
Erstellt am 06.03.2006 um 09:16 Uhr von nidis
Also ich persönlich denke das ihr damit keine Chance habt. Die Frage ist, ob es wirklich Zielvereinbarungen sind. Der Büroleiter macht wohl, nach deiner Aussage, eine Kurzschulung. Dies ist schon einmal keine Zielvereinbarung. Die Anweisung 10 Schulungen zu machen halte ich auch für keine Zielvereinbarung. Ich denke das dies, dass Arbeitsgebiet eines Büroleiters betrifft und damit nicht unter die Mitbestimmung fällt.
Wenn ihr allerdings Zweifel habt, macht einen Beschluß und konsultiert einen Rechtsanwalt.
Da ihr der Meinung seid, dass der AG eine Maßnahme nach § 87 BetrVG ohne eure Zustimmung durchführt, könnt ihr einen Fachanwalt aufsuchen.
Gruß nidis