Darf ich als Betriebsratsmitglied Wahlhelfer im Wahlraum sein?
darf ich als betriebsratsmitglied wahlhelfer im wahlraum sein in dem die stimmen abgegeben werden und ich somit automatisch einsicht/kenntnis über wahlbeteiligung und wähler oder nichtwähler bekomme
Community-Antworten (7)
28.02.2006 um 10:43 Uhr
Wieso nicht? Bist du nicht wahlberechtigt?
28.02.2006 um 10:51 Uhr
doch, aber verstoße ich nicht gegen die chancengleichheit aller bewerber
28.02.2006 um 10:52 Uhr
Inwiefern?
28.02.2006 um 10:55 Uhr
weil man mir nachsagen könnte, das ich durch meine anwesenheit u.s.w. und der daraus resultierenen kenntnisse einfluss nehmen könnte
28.02.2006 um 11:08 Uhr
Die Stimmabgabe und Auszählung ist öffentlich - auch als Nichtwahlhelfer kann ich also anwesend sein und sehe, wer gewählt hat, erfahre somit die Wahlbeteiligung und so weiter.
Du darfst als BR-Mitglied sogar im Wahlvorstand sein. In einem anderen Themenstrang wird gerade über die Risiken der Manipulation - insbesondere der Briefwahl - diskutiert, wenn der WV nur aus dem alten BR besteht, der natürlich bei einer Konkurrenzliste um seine Wiederwahl fürchtet. Und gerade wenn ein Bewerber dem Wahlvorstand nicht traut, wird er als Wahlbeobachter anwesend sein wollen, egal, ob nun Wahlhelfer oder nicht.
28.02.2006 um 11:19 Uhr
Aus meiner Sicht stimme ich Dir zu. Aber nun wurde mir gesagt: Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des WV, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit Stimmabgabevermerken versehende Wählerliste zu gestatten.
Gewährt man einzelnen Bewerbern diese Einsichtnahme, verletzt man neben den Grundsatz ausserdem den ungeschriebenen Grundsatz der Chancengleichheit der Berwerber und macht unter Umständen die Wahl anfechtbar. Aus diesem Grund sind meine Kollegen und ich uns nicht mehr sicher ob wir das durchziehen können.
01.03.2006 um 14:30 Uhr
Hallo,
also bei uns sind auch Kandidaten als Wahlhelfer tätig und das ist auch so in Ordnung.
Es steht jedem Kandiaten diese Möglichkeit frei sich als Wahlhelfer zu betätigen und somit bestände dann wieder Chancengleichheit für alle beteiligten.
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1. Aus dem allgemeinen Grundsatz der Freiheit der Wahl folgt die Verpflichtung des Wahlvorstands, während der laufenden Betriebsratswahl Dritten keine Einsichtnahme in die mit den Stimmabgabevermerken