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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Stützunterschrift von einer Person unter 18 Jahre - ist dies ein unheilbarer oder ein heilbarer Mangel?

C
charls
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, bei uns ist eine Person unter 18 auf der Stützliste- Stützunterschrift (kein Bewerber) ist dies ein unheilbarer oder ein heilbarer Mangel.

Gruß charls

3.911015

Community-Antworten (15)

I
Ichweißwas

27.02.2006 um 13:20 Uhr

Hallo charls,

dies ist ein heilbarer Mangel der innerhalb von drei Arbeitstagen nach Beanstandung beseitigt werden muß.

MfG

Ichweißwas

P
Petrus

27.02.2006 um 13:40 Uhr

Heilbar oder irrelevant. Letzteres, wenn auch ohne den 17jährigen die notwendige Anzahl der Stützunterschriften erreicht wird. Daher halt immer wieder der Tipp: Möglichst immer ein paar Stützerunterschriften mehr als erforderlich sammeln...


Korrektur: Muss natürlich UNheilbar oder irrelevant heißen...

B
Bernd

27.02.2006 um 13:48 Uhr

Habt Ihr Zwei Euch schon mal mit der Wahlordnung befasst?

Wie soll denn diese Beanstandung innerhalb von drei Tagen beseitigt werden? Durch Vorfeiern des 18. Geburtstages?

Die Unterschrift eines nicht wahlberechtigten AN zählt nicht! Eine Liste die bei der Einreichung nicht die notwendige Anzahl von Stützunterschriften aufweist ist unheilbar ungültig!

Viel besser als der allgemeine Rat "ein paar Stützunterschriften mehr als erforderlich sammeln" wäre, die Wahlberechtigung der Unterstützer an Hand der Wählerliste zu prüfen.

FB
Frank B.

27.02.2006 um 14:24 Uhr

@Bernd

Wenn du die WO kennen würdest, wäre dir aufgefallen, dass die Wählerlisten ohne Geburtsdatum ausgelegt werden!

Somit sind die Antworten der beiden oben soweit korrekt.

B
Bernd

27.02.2006 um 14:29 Uhr

Frank,

jetzt kommt noch ein dritter Blindfisch daher?

Was ist das denn für ein dümmliches Argument mit dem Geburtsdatum?

Das ändert doch rein gar nichts!

FB
Frank B.

27.02.2006 um 14:38 Uhr

Dann erklär mir doch woher der Einreicher eines Wahlvorschlages das Geburtsdatum des Unterzeichners her haben soll. Der Einreicher ist nicht im WV, arbeitet nicht in der Personalabteilung und ist auch nicht BR.

Weil heut Rosenmontag ist verzeih ich dir den Blindfisch, Schlaumeier.

D
DocPille

27.02.2006 um 14:42 Uhr

wenn er wahlberechtigt ist,ist er auch berechtigt zu unterstützen,aber dann müsste er doch in der wählerliste enthalten sein. da hätte der bewerber auch nachsehen können. vielleicht wird er ja vor der wahl 18???????

P
Petrus

27.02.2006 um 14:43 Uhr

Hi Frank,

ein 17jähriger ist nicht wahlberechtigt - und steht daher auch nicht auf der Wählerliste ;-)

Kann man natürlich auch freundlicher als Bernd sagen...

W
w-j-l

27.02.2006 um 14:45 Uhr

@ frank wenn Deine Antwort nicht so besserwisserisch ausgefallen wäre, dann hätte Bernd sicher auch nicht so drastisch geantwortet

Bernd hat recht!

gestrichene Stützunterschriften können nur dann nachgeholt werden, wenn aufgrund der zulässigen Rücknahme von Stützunterschriften zu wenige übrig bleiben. Nur dann ist der Mangel heilbar.

Wenn nicht-Wahlberechtigte unterschreiben, diese Stützunterschriften für ungültig erklärt werden und dann zu wenig übrig bleiben, dann ist das als ob die Liste gleich ohne die ausreichende Zahl von Unterschriften eingereicht worden wäre.

Ich könnte mir allenfalls vorstellen, dass ein solcher Mangel heilbar sein muss, wenn der WV einen solchen AN unter 18 Jahren versehentlich auf die Wählerliste genommen hat, und der Listenführer sich darauf verlassen hat. Hier wären sonst durch einen groben Fehler des WVs die Wahlchancen für wählbare AN beeinträchtigt worden. Das wäre dann ein deutlicher Anfechtungsgrund.

Gruesse w-j-l

F
Fayence

27.02.2006 um 15:06 Uhr

Eine Stützunterschrift ist nicht unter Vorlage des Personalausweises zu leisten. Auch gibt es keine Vorschrift die verlangt, dass ich erst nach dem Geburtsdatum fragen muss, um anschliessend um eine Stützunterschrift zu bitten. Listenführer müssen noch nicht einmal eine Wählerliste mit sich führen, um die Wahlberechtigung eines Kollegen prüfen zu können. Schon allein das zeigt, dass es sich nur um einen heilbaren Mangel handeln kann.

@w-j-l Würde die Wahl aufgrund der Tatsache angefochten, dass ein 17jähriger auf der Wählerliste stand, könnte selbst dieser "Zustand" bis zur Feststellung der Rechtskräftigkeit durch Zeitverlauf geheilt sein. Ausschlaggebend ist dann nämlich der Zeitpunkt des Urteils.

FB
Frank B.

27.02.2006 um 15:12 Uhr

Somit dürfte die Frage nach dem heilbaren oder unheilbaren Mangel eigentlich geklärt sein, was ja die Ausgangsfrage war.

...

P
Petrus

27.02.2006 um 15:57 Uhr

Ich hätte auch erst vermutet, dass es ein heilbarer Mangel ist, d.h., dass eine Stützunterschrift nachgereicht werden kann. Aber wie immer hilft ein Blick ins Gesetz (oder die Wahlordnung) bei der Rechtsfindung: Unheilbar: §8 (1) WO, heilbar: §8 (2) WO Der Wahlvorschlag muss von 5% der Wahlberechtigten(!) unterstützt werden - und wahlberechtigt sind nur AN, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 18 sind...

Aber mindestens heißt eben nicht "genau" - von daher mein Tipp: ein paar Stützer mehr schaden keiner Liste

D
DocPille

27.02.2006 um 16:02 Uhr

eben,zum zeitpunkt der wahl,stützunterschriften werden aber vorher gesammelt,theoretisch kann der unterstützer da noch 17jahre alt sein,wenn er dann bei der wahl 18 ist.

W
w-j-l

27.02.2006 um 17:29 Uhr

@DocPille

Nachdenken und nachrechnen schadet sowieso nie. Außerdem muss der 17-jährige in Deinem Falle auch schon auf der Wählerliste stehen.

Gruesse w-j-l

D
DocPille

27.02.2006 um 18:08 Uhr

habe ich in antwort 7 schon geschrieben,nachschauen schadet auch nicht

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