Wie ich in Erfahrung bringen konnte, wird im Verkündigungsblatt 25.01.2022 (Text gilt seit dem 15.10.2021) zur WO nicht mehr die ‚original Unterschrift‘ - wie in einem Buch zur Betriebsratswahl 2022 noch gedruckt - gefordert. Für mich bedeutet dies, dass der Gesetzgeber hier, wie bei vielen anderen Gremienthemen und Vereinsarbeit auch, auf die pandemische Lage reagiert hat.
Auch in der Betrachtung des § 8 bzgl. ungültige Vorschlagsliste ist nichts bzgl. der originl Unterschrift zu finden......
Dies bedeutet für mich, dass die Zustimmungserklärung auch in Kopie, als ausgedruckte Datei etc. eingereicht werden kann. Anders können die Intressen der AN auch nicht gewahrt werden. Der Gesetzgeber Fordert doch dazu auf im HomeOffice tätig zu sein.
§ 6 Vorschlagslisten
(1) 1Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes). 2Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
(3) 1In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(4) 1Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. 2Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
(5) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. 2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.
(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
(7) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. 2Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.auf denen die Bewerberinnen oder die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ BETRVG § 14 Absatz BETRVG § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § WO § 6 Abs. WO § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § WO § 6 Abs. WO § 6 Absatz 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § WO § 6 Abs. WO § 6 Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.