Vorschlagslisten - kann die schriftliche Zustimmung nachgereicht werden?
Guten Morgen :-) Bei uns ist am Dienstag der letze Termin zur Abgabe von Vorschlagslisten. Jetzt möchte jemand eine Liste mit einem Kandidaten abgeben, der aber zu Zeit in Urlaub. Der Kandidat ist angeblich einverstanden und würde die Unterschrift "nachreichen". Ich habe gesagt, dass das nicht möglich ist, aber eine Bestätigung per Fax vor dem Abgabetermin evtl. möglich wäre. Bitte mal wieder um schnelle Hilfe. Vielen Dank!!!
Community-Antworten (13)
23.02.2006 um 12:36 Uhr
ein "nachreichen" von Unterschriften ist unzulässig. Es muß immer die Originalunterschrift und damit die Zustimmung vorliegen.
23.02.2006 um 12:39 Uhr
Danke Norbert. Ist denn eine Unterschrift/Zustimmung per Fax auch gültig?
23.02.2006 um 14:21 Uhr
Ist der Kandidat bis Freitag aus dem Urlaub zurück? Oder bis Dienstag darau und der Wahlvorstand "spielt mit"? Dann geht es im Prinzip schon: §7(2) + §8(2) Nr. 2+4
23.02.2006 um 15:04 Uhr
Hallo Steff, eine fehlende Unterschrift -Einwilligung zur Kandidatur- kann sehr wohl nachgereicht werden = heilbarer Mangel. Wenn Ihr Eure Liste Dienstag einreicht, wird der Wahlvorstand Euren Listenführer auf diesen heilbaren Mangel aufmerksam machen. Der Tag der Mitteilung zählt bei der Frist -3 Arbeitstage zwecks Heilung- nicht mit. Dann solltet Ihr aber die schriftliche Erklärung Eures Kollegen einreichen können, ansonsten ist die Liste unheilbar ungültig. Auf eine Bestätigung per Fax muss sich der Wahlvorstand nicht einlassen, da keine Urkunde im Sinne des BGB.
23.02.2006 um 15:35 Uhr
Hallo Fayence, hallo Steff,
ich sag ja, der Kandidate müßte bis Freitag wieder da sein (3 Arbeitstage nach Bekanntwerden des Mangels). Nach §7(2) hat der WV aber durchaus 2 Tage Zeit, um die Liste auf Mängel zu prüfen. Wenn er die ausnutzt, beginnt die Frist zur Abhilfe in eurem Fall erst am Freitag und läuft somit bis Dienstag. Aber eben nur, wen der WV "mitspielt".
24.02.2006 um 09:42 Uhr
Hallo Norbert, Petrus, Fayence. Vielen Dank erstmal. Mein Problem ist noch etwas größer. Ich bin WV-Vorsitzender. Die gemeinte Liste ist noch nicht eingereicht worden. Ich wurde vom WV-"Kollegen" angesprochen, ob er eine Liste mit einer im Urlaub befindlichen Person einreichen kann. Diese Person würde die (heilbare?) Liste nach dem Urlaub bzw. nach dem Abgabetermin einreichen. Wenn also heute oder Dienstag die Liste (ohne Bewerberunterschrift) eingereicht wird, ist sie dennoch gültig, da trotz verstrichenem Abgabetermin eine Nachfrist gilt??? Da ich nicht weiß, wer das hier alles liest eine "natürlich" rein hypothetische Frage. Diese im Urlaub befindliche Person (die eigentlich gar nicht in den BR wollte) wäre der GL sehr angenehm und der WV-Kollege könnte der GL auch sehr zugetan sein. Die Liste könnte in Zusammenarbeit GL-"Kollege" entstanden sein. Da auch noch andere Sachen vorgefallen sind möchte ich den WV verlassen bzw. den Kollegen gehen sehen. Muß ich eine Sitzung mit dem Ersatz WV-Mitglied einberufen (was leider frühestens Mittwoch geht) um diese Änderung vorzunehmen? Dummerweise ist dieser Kollege im "wirklichen" Leben auch noch mein stellvertretender Vorgesetzte..... Egal, will nicht rumheulen, sonder brauche rechtliche und moralische Unterstützung. Gruß Steff
24.02.2006 um 11:57 Uhr
Ein Einreichen einer Liste nach dem Abgabetermin am Dienstag ist nicht möglich! Was möglich wäre, ist am Dienstag eine Liste einzureichen, auf der die Unterschrift eines Kandidaten fehlt. Der Wahlvorstand muß alle eingegangenen Listen prüfen (innerhalb von zwei Tagen - ihr als Wahlvorstand könnt noch am selben Tag prüfen oder Euch zwei Tage Zeit lassen - wann der Vorsitzende des WV die "Sitzung des Wahlvorstandes zur Prüfung der eingegangenen Listen" einberuft, stimmt er mit den beiden Kollegen ab). Eine Liste, bei der zu einem Kandidaten keine Einverständniserklärung vorliegt, ist heilbar ungültig, d.h. sie ist ungültig, es sei denn, innerhalb von drei Tagen nach Bekanntgabe der Ungültigkeit an den Listenvertreter wird von diesem die Unterschrift nachgereicht (auf einem extra Zettel mit original(!) Unterschrift). "Abwählen" eines ungeliebten WV-Mitgliedes geht leider nicht so einfach. Aber an Recht und Gesetz haben sich alle im WV zu halten. Wenn es also möglich ist, daß der Kandidat innerhalb der Nachfrist seine Unterschrift nachreicht, dann wird er auf der Liste stehen. (Niemand ist ja am Wahltag gezwungen, ArbGeb-freundliche Kandidaten / Listen zu wählen!) Ist es für den Listenvertreter nicht möglich, die Unterschrift nachzureichen, muß er die Liste ohne den Kandidaten einreichen (oder sie ist eben nach der Drei-Tage-Frist endgültig ungültig) - Pech für den Kandidaten (oder Euren ArbGeb).
24.02.2006 um 13:39 Uhr
Danki Petrus
29.01.2022 um 21:53 Uhr
Wie ich in Erfahrung bringen konnte, wird im Verkündigungsblatt 25.01.2022 (Text gilt seit dem 15.10.2021) zur WO nicht mehr die ‚original Unterschrift‘ - wie in einem Buch zur Betriebsratswahl 2022 noch gedruckt - gefordert. Für mich bedeutet dies, dass der Gesetzgeber hier, wie bei vielen anderen Gremienthemen und Vereinsarbeit auch, auf die pandemische Lage reagiert hat. Auch in der Betrachtung des § 8 bzgl. ungültige Vorschlagsliste ist nichts bzgl. der originl Unterschrift zu finden...... Dies bedeutet für mich, dass die Zustimmungserklärung auch in Kopie, als ausgedruckte Datei etc. eingereicht werden kann. Anders können die Intressen der AN auch nicht gewahrt werden. Der Gesetzgeber Fordert doch dazu auf im HomeOffice tätig zu sein.
§ 6 Vorschlagslisten
(1) 1Sind mehr als fünf Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten, sofern nicht die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens vereinbart worden ist (§ 14a Absatz 5 des Gesetzes). 2Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten vor Ablauf von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.
(2) Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen oder Bewerber aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind.
(3) 1In jeder Vorschlagsliste sind die einzelnen Bewerberinnen oder Bewerber in erkennbarer Reihenfolge unter fortlaufender Nummer und unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung im Betrieb aufzuführen. 2Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Liste ist beizufügen.
(4) 1Wenn kein anderer Unterzeichner der Vorschlagsliste ausdrücklich als Listenvertreter bezeichnet ist, wird die oder der an erster Stelle Unterzeichnete als Listenvertreterin oder Listenvertreter angesehen. 2Diese Person ist berechtigt und verpflichtet, dem Wahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstands entgegenzunehmen.
(5) 1Die Unterschrift eines Wahlberechtigten zählt nur auf einer Vorschlagsliste. 2Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor Ablauf von drei Arbeitstagen, zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf der zuerst eingereichten Vorschlagsliste gezählt und auf den übrigen Listen gestrichen; sind mehrere Vorschlagslisten, die von demselben Wahlberechtigten unterschrieben sind, gleichzeitig eingereicht worden, so entscheidet das Los darüber, auf welcher Vorschlagsliste die Unterschrift gilt.
(6) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.
(7) 1Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. 2Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung sie aufrechterhält. 3Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen.
§ 8 Ungültige Vorschlagslisten
(1) Ungültig sind Vorschlagslisten,
1.die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,
2.auf denen die Bewerberinnen oder die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,
3.die bei der Einreichung nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften (§ BETRVG § 14 Absatz BETRVG § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Gesetzes) aufweisen. Die Rücknahme von Unterschriften auf einer eingereichten Vorschlagsliste beeinträchtigt deren Gültigkeit nicht; § WO § 6 Abs. WO § 6 Absatz 5 bleibt unberührt.
(2) Ungültig sind auch Vorschlagslisten,
1.auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in der in § WO § 6 Abs. WO § 6 Absatz 3 bestimmten Weise bezeichnet sind,
2.wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen oder der Bewerber zur Aufnahme in die Vorschlagsliste nicht vorliegt,
3.wenn die Vorschlagsliste infolge von Streichung gemäß § WO § 6 Abs. WO § 6 Absatz 5 nicht mehr die erforderliche Zahl von Unterschriften aufweist, falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht binnen einer Frist von drei Arbeitstagen beseitigt werden.
30.01.2022 um 10:38 Uhr
@ Olli_C Ob das der Fragesteller aus 2006 noch wissen möchte?
01.02.2022 um 13:00 Uhr
Der vielleicht nicht, aber da wir gerade den gleichen Fall vorliegen haben ist die Info bei mir durchaus willkommen :-)
02.02.2022 um 13:04 Uhr
Ich sehe da nichts was sich geändert hätte!
08.03.2022 um 21:56 Uhr
"wenn jetzt jemand in der listevir e steht aber seine stützunterschrift auf eine andere liste leistet zulässig oder nicht?"
Wie bitte? Also Stützunterschrift auf einer anderen Liste .... als was? Als er selbst Kandidat ist? Das wäre mEn zulässig.
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