Kann man Listen bzw. das Verfahren anfechten?
Hallo, in unserem Betrieb sind gestern die Vorschlagslisten zur BR-Wahl eingereicht worden. Unser Wahlvorstand (gleichzeitig unser 1. BR-Vorsitzender) hat schon vor dem Wahlausschreiben eine Liste angefertigt mit den nötigen Stützunterschriften (darf er das?). Zugleich wurden an 5 verschiedenen Betriebsbereichen Listen ausgehängt. Auch da hat sich unser 1. BR-Vorsitzender an erste Stelle eingetragen und auch unterschrieben. Auf diesen Listen haben sich natürlich auch andere Kollegen eingetragen. Auf dem beiliegenden Aushang stand: Die Listen sind am 21.02.2006 bis 15.00 Uhr bei dem Wahlvorstand einzureichen. Ich habe gelesen, dass die erste Person auf einer Liste auch der Listenvertreter ist und diese dann auch fristgerecht abzugeben hat. So, nun hat unser 1.BR-Vorsitzender seine vorangefertigte Liste eingereicht. Die andere Liste hat er (ich unterselle ihm vorsätzlich) nicht eingereicht und anschliessend nach 15.00 als ungültig erklärt. Die anderen Kollegen hatten somit keine Chance und werden jetzt nicht mehr zur Wahl zugelassen. Kann man diese Liste von unserem 1.BR-Vorsizenden anfechten? Es wurden zudem noch zwei weitere Listen fristgerecht abgegeben.
Community-Antworten (4)
22.02.2006 um 22:48 Uhr
Hallo nemo, wenn auf dem Wahlvorschlag kein Listenführer benannt war, ist der Listenführer grundsätzlich die Person, welche die erste Stützunterschrift geleistet hat.
Listen können auch schon vor Erlass des Wahlausschreibens erstellt werden, gleiches gilt für das Sammeln von Stützunterschriften.
Gruß Fayence
23.02.2006 um 02:27 Uhr
Verstehe ich das richtig? Der BR-Vorsitzende hat gleichzeitig mehrere "Scheinlisten" gestartet, um die Kollegen in dem Glauben zu lassen, sie wären Kandidaten einer Liste? Dann hat er aber nur seine vorgefertigte Liste eingereicht und die anderen Listen einfach unterschlagen?
Das ist wirklich ein unerhörter Vorgang! Ich fürchte aber, er ist legal.
23.02.2006 um 16:05 Uhr
Hallo Abakus, das kann ja wohl nicht wahr sein, das man sich mit solchen Mittel wieder in den BR einbringen kann. Ich habe auf jeden Fall heute einen Einspruch beim Wahlvorstand eingereicht und um eine schriftliche Antwort gebeten. Mal sehen was dabei rauskommt.
23.02.2006 um 19:37 Uhr
Hier muss man genau trennen zwischen dem Arbeitnehmer XY und dem Wahlvorstand XY.
Der Wahlvorstand XY hat hier vermutlich (oder sogar höchstwahrscheinlich) haargenau in den Grenzen der Wahlordnung agiert.
Der Arbeitnehmer und Wahlbewerber XY ist, mit Verlaub gesagt, ein ganz gerissenes Aschlch, hat aber auch hier auf den ersten Blick innerhalb der Grenzen der WO agiert. Kein Listenführer ist verpflichtet, eine Liste tatsächlich einzureichen.
Die Antwort des Wahlvorstandes kann ich übrigens schon vorhersagen: "Nicht rechtzeitig eingereicht", "nicht die notwendige Anzahl der Stützunterschriften" usw.
Ihr seid also einem bösartigen Menschen aufgesessen.
Möglicherweise könnte man eine Behinderung der Wahl darin sehen, das kann aber nur ein Arbeitsrichter klären.
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