Erstellt am 22.02.2006 um 07:40 Uhr von Frank B.
Den Azubi einstellen, Antrag von der Gewerkschaft in die Hand drücken, Ausbildung machen lassen, bei erfolgreichem Abschluss klagen!
Erstellt am 22.02.2006 um 07:52 Uhr von Hotte
Nach § 8 Abs. 2 TV Beschäftigungsbrücke kann mit Zustimmung des Betriebsrats von Abs. 1 abgewichen werden. Der BR sollte in Sinne des Azubi handeln. Hat er aber einmal zugestimmt, wird eine Klage keinen Erfolg haben.
Erstellt am 22.02.2006 um 07:58 Uhr von Frank B.
Da ich den TV nicht kenne, konnte ich auch nichts von dem Absatz wissen!
Insofern gebe ich dir trotzdem recht! Der BR sollte im Sinne des Azubi handeln, vielleicht ergibt sich ja zum Ende der Ausbildungszeit eine Möglichkeit.
Erstellt am 22.02.2006 um 09:22 Uhr von rainbow1979
Ich würds trotzdem probieren mit der Gewerkschaft ne Klage einzureichen - vielleicht klappts ja, mehr als ein nein kann nicht rausspringen.
Erstellt am 27.02.2006 um 13:23 Uhr von Andreas Skowronek
Eben wiel ich den Wortlaut des TV Beschäftigungsbrücke nicht vorliegen habe, würde mich schon sehr interessieren, in welcher Branche dieser TV gilt. Wer den Text als Datei hat, kann mir diese auch gerne zumailen. Meine Mail-Adresse und Details über mich findet Ihr unter:
<a href="http://37sechsblog.de/?page_id=20">37sechsblog.de</a>
Die Einschätzung von Hotte erscheint mir einer Überprüfung wert. Soweit die Tarifvertragsparteien "Ausnahmetatbestände" für die befristete Übernahme aufgestellt haben, ist eine Abweichung nur unter bestimmten Voraussetzungen, wie etwa "wirtschaftliche Unzumutbarkeit", abhängig.
Gibt ein Arbeitgeber indes bereits noch vor Eingehung eines Ausbildungsverhältnisses zu verstehen, er wolle den Azubi nach bestandener Prüfung auf gar keinen Fall übernehmen, hat das nichts mit einer "wirtschaftlichen Ausnahmesituation" im Sinne des TV zu tun. Vielmehr riecht es nach Umgehung des TV mit Hilfe des BRats.
Damit gilt: Azubi einstellen. BR macht gute Miene zum Spiel. Und letztlich klagt der Azubi auf Einhaltung des TV. That´s all.