Erstellt am 23.02.2006 um 23:58 Uhr von w-j-l
In diesem von Dir geschilderten Fall bedarf es keines Antrags der Betroffenen. Hier gilt §24 (2) der Wahlordnung:
(2) Wahlberechtigte, von denen dem Wahlvorstand bekannt ist, dass sie im Zeitpunkt der Wahl nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden (insbesondere im Außendienst oder mit Telearbeit Beschäftigte und in Heimarbeit Beschäftigte), erhalten die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen, ohne dass es eines Verlangens der Wahlberechtigten bedarf.
Hier muss der WV die Briefwahlunterlagen "von Amts wegen" zustellen.
Erstellt am 24.02.2006 um 00:02 Uhr von otto
Hallo Georg,
es ist natürlich ein Anliegen des Gesetzgebers, dass möglichst viele Arbeitnehmer/innen an der BR-Wahl teilnehmen können. Der Wahlvorstand hat dies bei seiner Entscheidung über die Briefwahl zu berücksichtigen.
Andererseits: Es ist einem Arbeitnehmer durchaus zuzumuten, auch in seiner Freizeit an einer BR-Wahl teilzunehmen.
Gruß otto
Erstellt am 24.02.2006 um 00:27 Uhr von w-j-l
@ Otto
da machst Du es Dir aber schon ein wenig einfach mit Deiner Meinung über die Verfügbarkeit der Freizeit.
Außerdem widerspricht es schlicht der Wahlordnung.