Erstellt am 21.02.2006 um 15:30 Uhr von merlin
Hab ich die Frage jetzt richtig verstanden, aber will sich der BR den Schuh der Geschäftsleitung anziehen und per Namensliste festlegen, wer zuerst gehen muß? Damit verbaut Ihr den gekündigten Mitarbeitern später alle Chancen vor Gericht.
Erstellt am 21.02.2006 um 16:41 Uhr von Petrus
Ich nehme mal an, ihr redet von §1 (5) KSchG.
Dort ist von einem Interessenausgleich zwischen ArbGeb und BR die Rede, welcher die Namensliste enthält. Folglich braucht eine solche Namensliste die Zustimmung des BR (um auf Raudis Frage zu antworten).
Wobei der BR genau wissen sollte, was er tut, wenn er unterschreibt - Merlin hat Recht: Die Leute, die auf der Liste ganz oben stehen haben so gut wie keine Chance auf eine gerichtliche Überprüfung.
Besser ist es, im Interessenausgleich ein "Punkteschema" für die in §1 (3) KSchG genannten sozialen Kriterien zu vereinbaren. Das führt zwar ebenso zu einer Liste (die der BR dann natürlich nicht unterschreibt!) - nur kann jeder der Gekündigten das Punkteschema gerichtlich überprüfen lassen.
Und das ganze ist für alle transparenter, so dass man dem BR nicht so leicht "Mauschelei mit dem ArbGeb" vorwerfen kann...
Erstellt am 21.02.2006 um 17:02 Uhr von Ramses II
Oh Petrus,
wer hat denn schon wieder die Himmelstür offenstehen gelassen?
Nein, nein und nochmals nein! Diese Liste braucht kein BR zu unterschreiben! Der § 1 (5) KSchG schildert ja sehr genau was passiert WENN ein BR solch eine Liste unterschreibt!
"Die Leute, die auf der Liste ganz oben stehen haben so gut wie keine Chance auf eine gerichtliche Überprüfung."
Quatsch! Lies Dir doch mal den von Dir zitierten Paragraphen durch! Die Chancenlosigkeit ist unabhängig von der Position aiuf der Liste!
Erstellt am 20.03.2006 um 09:17 Uhr von lyle_inday
Bei uns hat der BR den Interessenausgleich einschließlich der Namensliste unterschrieben.
Hat dies Auswirkungen auf die Kündigungsschutzklagen der Betroffenen?