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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Betriebsrat bei zu wenigen Bewerbern - was dann?

S
sun2103
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Wir müssen einen Betriebsrat von 7 Personen wählen! 3 Frauen / 4 Männer... jetzt sieht es aber bei uns so aus, als ob wir keine 7 Bewerber zusammen kriegen! Stimmt es, dass es dann keinen mehr Betriebsrat gibt??? Das wurde einer Bewerberin von einer Gewerkschaft so mitgeteilt! Wir haben aber in unserer Wahlvorstandsschulung etwas anderes gelernt! Uns wurde gesagt, dass dann der Betriebsrat auch nur z.B. aus 3 Personen bestehen kann! Was ist nun richtig???

LG Britta

3.64808

Community-Antworten (8)

P
pit47

21.02.2006 um 11:05 Uhr

Hallo Britta,

der BR kann dann auch aus 5 oder 3 Mitglieder bestehen.

J
Justus

21.02.2006 um 11:05 Uhr

Hi!

Wenn Ihr keine 7 Bewerber zusammenbekommt, wird die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen. Also 5 dann 3 dann 1! So haben wir es auch gelernt!

M
merlin

21.02.2006 um 11:06 Uhr

Fayence hat das bei einer ähnlichen Frage schon mal schön geschrieben, daß bei zu wenig Bewerbern die nächstniedrigere Größe genommen werden kann. Vielleicht meldet sie sich ja noch selber mit der entsprechenden Fitting-Kommentierung ;-) Ansonsten einfach unter Stichwortsuche nachschauen

F
Fayence

21.02.2006 um 11:52 Uhr

Hallo Britta, vorrangig muss/soll natürlich die gesetzliche Anzahl von BR-Mitgliedern erreicht werden. Falls sich im ersten Anlauf nicht genügend KandidatInnen zur Wahl gestellt haben, ist aus diesem Grund eine Nachfrist gem. §9 WO zur Gewinnung weiterer KandidatInnen anzusetzen (Fitting 22. Aufl.: Wahlordnung §9 RN 4).

Die AN sind über die Folgen -dass sonst nur ein kleinerer BR gewählt werden kann- zu informieren.

Stellen sich auch dann nicht genügend KandidatInnen zur Wahl, ist der §11 BetrVG sinngemäß anzuwenden (Fitting 22. Aufl.: §11 Betrv RN 8-10)

H
Heini

21.02.2006 um 13:36 Uhr

Das Gesetz ist hier eindeutig, deshalb bin ich etwas verwundert über die Aussage einer Gewerkschaft. Man geht soweit mit der Betriebsgröße zurück, bis es mit der Anzahl von Wahlbewerbern passt.

§ 11 BetrVG

Ermäßigte Zahl der Betriebsratsmitglieder

Hat ein Betrieb nicht die ausreichende Zahl von wählbaren Arbeitnehmern, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächstniedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen.

I
Ichweißwas

21.02.2006 um 13:52 Uhr

Hallo Britta, mich irritiert deine Aussage 3 Frauen / 4 Männer

Bestimmt wird nur die Anzahl der Minderheit. Die restlichen Plätze werden dann ohne geschlechtliche Berücksichtigung vergeben. Dies gilt auch dann, wenn in Euren Fall keine 3 Frauen kandidieren.

MfG Ichweißwas

S
sun2103

21.02.2006 um 14:32 Uhr

@Ichweißwas Sorry...du hast natürlich Recht...ich hätte natürlich nur von mind. 3 Frauen sprechen sollen... ;-)

@feyence DANKE schön....jetzt fehlt mir nur noch ein Auszug aus dem Fitting....kannst du mir evtl. sagen, wo ich das finden kann!?

@Heini DANKE ... diesen Paragraphen haben wir auch gelesen, konnten aber nicht ganz zuordnen was genau mit 'wählbaren Arbeitnehmern' gemeint war...ob es sich um die zur Wahl aufgestellten Personen handelt, oder die alle wahlberechtigen Arbeitnehmer mit gemeint waren!

@ll DAAANKE

F
Fayence

21.02.2006 um 15:25 Uhr

@sun2103

"jetzt fehlt mir nur noch ein Auszug aus dem Fitting....kannst du mir evtl. sagen, wo ich das finden kann!?"

Im Fitting, die entsprechenden Verweise habe ich bereits angegeben.

Gruß Fayence

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