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Können Wahllisten nachträglich geändert werden?

Y
Yalli
Nov 2016 bearbeitet

Das Problem ist, ein nicht Gewerkschaftsmitglied hat seine eigene Liste aufgestellt und aus unwissenheit sich auf die letzte Position gesetzt und die Liste abgegeben. Kurz vor Ablauf der Frist hat er von einem Betriebsratsmitglied einen Tipp bekommen und die Liste überarbeitet und sich auf 1. Position gesetzt und fristgerecht wieder abgegeben. Da diese Person von der Geschäftsführung aus animiert worden ist und auf nicht vertrauenswürdig ist, wollen wir diese Person nicht im Betriebsrat haben. Können wir etwas dagegen machen? Kann er die Liste nochmal überarbeiten, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist? gibt einen bestimmten § ?

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Community-Antworten (5)

A
Abakus

19.02.2006 um 01:54 Uhr

Wenn die Liste eingereicht war, kann sie nicht mehr verändert werden. Punkt. Aus.

H
Heini

19.02.2006 um 08:51 Uhr

Eingereichte Listen dürfen nicht verändert werden. Listen, die schon Unterschriften zum stützen erhalten haben, dürfen nicht mehr verändert werden, zB. durch die Veränderung der Reihenfolge von Wahlbewerbern. Dadurch werden sie ungültig.

W
w-j-l

19.02.2006 um 14:05 Uhr

Hallo Yali, direkt ändern kann ich eine eigereichte Liste natürlich nicht mehr. Aber ich kann dann eben eine zweite Liste mit den gleichen Bewerbern (Falls alle nochmals ihre Zustimmung erteilen) aber anderer Reihenfolge abgeben. Die meisten Kandidaten haben keine Ahnung vom Wahlrecht, und werden das auch tun.

Am Besten suche ich mir nun dafür mindestens eine ausreichende Zahl anderer Stützunterschriften als auf der ersten Liste, um zu vermeiden, dass die zweite Liste nachgebessert werden muss, wenn die Unterzeichner der ersten Liste diese weiterhin stützen. Die (Stütz-)Unterzeichner der ersten Liste lasse ich aber nach Möglichkeit auch auf der zweiten Liste unterzeichnen.

Wenn auf beiden Listen die gleichen Kandidaten stehen, dann haben die Bewerber auf Anfrage des Wahlvorstands die Möglichkeit zu entscheiden, auf welcher Liste sie verbleiben wollen. Geben sie keine Antwort, so werden sie von allen Listen gestrichen.

Wenn nun (wegen der Doppelunterzeichnungen) einzelne Unterzeichner der ersten Liste dem Wahlvorstand erklären, dass sie die zweite Liste stützen, und die Zahl der Unterstützer der ersten Liste zu gering wird, dann muss der Listenführer diesen Mangel innerhalb der vorgesehenen Frist heilen.

Bin ich Listenführer beider Listen, dann kann ich das natürlich für die erste Liste unterlassen, mit der Konsequenz, dass die erste Liste ungültig wird. Falls dort noch Bewerber verblieben wären, dann hätten die Pech, und würden ganz rausfliegen

Im schlimmsten Fall wenn beide gültig bleiben, stehen dann mindestens 2 Listen zur Wahl, mit der Konsequenz, dass ich, als erster Kandidat, in der Regel gewählt bin, wenn meine Liste nicht ganz rausgewählt wird.

Das ist nun ganz klar eine Beschreibung, wie man das Wahlrecht aushebeln kann. Aber da gibt es leider ziemlich viele Möglichkeiten. Und sowohl als Listenführer oder als Kandidat, ebenso wie als WV-Mitglied, sollte man sich über diese Möglichkeiten (bzw. Risiken) im Klaren sein.

@Abakus ....soviel zum Thema "Punkt. Aus."

Gruesse w-j-l

Y
Yalli

19.02.2006 um 22:11 Uhr

Also ist es so, wenn man seine 1. Liste änder will um die Positionierungen zu ändern, einfach eine 2. Liste erstellen und abgeben und die 1. Liste für nichtig erklären. Unter Vorraussetzung: Genug Unterschriften und alle Bewerber sind damit einverstanden.

Schade das diese Person damit durchkommt!!!!!

W
w-j-l

19.02.2006 um 23:33 Uhr

Da gibt es noch ganz andere üble Machenschaften. Ich kenne einen Fall in einem Filialunternehmen mit regionalem BR (Banken), da hat der BR-Vorsitzende (= WV, = Listenvertreter) massiv auf eine Mehrheitswahl, also nur eine Liste hingearbeitet. Trotzdem hat er natürlich sich an erste Stelle gesetzt, und alle die er nicht im BR wollte, weit nach hinten.

Da er befürchten musste, wegen Kungeleien mit der Geschäftsleitung nicht mehr gewählt zu werden, hat er (aktiv) dafür gesorgt, dass andere Kollegen eine eigene kleine Liste gemacht haben, und hat diese persönlich fom- und fristgerecht beim Wahlvorstand eingereicht.

Man kann, gute Kenntnisse vorausgesetzt, recht leicht das Wahlverfahren und die Unkenntnis der Kollegen missbrauchen. Und 4 Jahre sind dann meist ausreichend lange um wieder viel an Machenschaften zu vergessen.

Gruesse w-j-l

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