Übergangszeit bis Neuwahl - was passiert mit betriebsbedingten Kündigungen in dieser Zeit?
unser unternehmen wurde anfang06 aus einer ag in einzelne gmbh's zerstückelt somit wählen wir logischerweise für unsere 290 MA im maerz einen eigenen betriebsrat. nun nutzt der arb.geber die zeit, in welcher der alte BR nicht mehr so recht zuständig oder mehr mit wahl beschäftigt ist, um mit bis zu 40 MA zu sprechen, ob sie das unternehmen verlassen möchten. laut Arbeitgeb. ist eine reduzierung bis zu ca 40 MA notwendig.wenn nicht genügend freiwillige "Aussteiger" gefunden werden, stehen betriebsbedingte kündigungen an. ich bin auf der wahllliste für den kommenden BR. gibt es eine möglichkeit, diese tätigkeit des arbeitgebers bis zur arbeitsbereitschaft des BR zu bremsen. besser noch irgendwie zu stoppen? es kann sich doch irgendwie momnetan keiner wehren. ich würd gern was tun....auch wenn die frage vielleicht blöd ist. es muss doch so etwas wie eine einstweilige verfügung geben.
Community-Antworten (10)
17.02.2006 um 11:30 Uhr
Das Problem könnte ggf. der § 613a BGB lösen - wenn er denn zutrifft (und danach sieht es bei einem ersten Anschein ja auch aus).
17.02.2006 um 20:15 Uhr
Wie soll der § 613 a denn das Problem lösen?
Wie wär's mit § 21a BetrVG?
17.02.2006 um 20:23 Uhr
Ich habe leider eine nicht gestellte Frage in Bezug auf die angedrohten Kündigungen beantwortet! Sorry...Ramses II, Du bist immer so nah am Text - ich legte es mir gemäß § 133 BGB wohlwollend für den Fragesteller aus.
17.02.2006 um 20:25 Uhr
Das erklärt aber immer noch nicht wie der 613a welches Problem lösen soll.
17.02.2006 um 20:28 Uhr
Komm schon, Ramses! In Bezug auf die mögliche Androhung der Kündigung und dem ggf. Schutz bei BÜ gemäß § 613a BGB - was willst Du denn sagen?
17.02.2006 um 20:31 Uhr
Ach?
Wiedermal die Latrinenparole von dem angeblichen zusätzlichen Kündigungsschutz bei Betriebsübergängen?
17.02.2006 um 20:34 Uhr
Keine Parole und auch keine Latrine... Ich schrieb sehr oft das Wort "ggf." dazu! Die absolute Arbeitsplatz-Sicherheit hast noch nicht einmal Du in Erfurt! Also lass gut sein!
17.02.2006 um 21:00 Uhr
"Das Problem könnte der § 613a BGB lösen - wenn er denn zutrifft (und danach sieht es bei einem ersten Anschein ja auch aus)."
Ich lese da kein "ggf."!
17.02.2006 um 21:03 Uhr
Schau mal genau hin! :-))
18.02.2006 um 15:50 Uhr
Hallo Ramses II & Kölner, ein / mein Versuch, die eigentliche Frage von myrphi zu beantworten, wie denn auf die AG Aktionen Einfluss genommen werden kann.
Geändert hat sich in myrphis Betrieb die Unternehmensform, also Umwandlung einer AG in mehrere GmbH´s. Eine Betriebsspaltung muss mit der geänderten Rechtsform nicht zwingend und logisch einhergehen; die Voraussetzungen für EINEN Gemeinschaftsbetrieb im Sinne des BetrVG können noch immer vorliegen.
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Möglichkeit: Es liegt noch immer ein Gemeinschaftsbetrieb vor. Der BR bleibt unverändert im Amt, d.h. auch die Wahlen sind entsprechend auf einen Betrieb auszurichten. Im Prinzip alles wie gehabt.
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Möglichkeit: Es sind mehrere selbständige Betriebe entstanden und die Zuständigkeit des alten BR nicht mehr gegeben. Damit keine betriebsratslose Zeit entsteht, sieht das Gesetz entweder ein Übergangs- oder Rechtsmandat vor.
Aber egal wie sich die neu entstandenen Betriebe im betriebsverfassungsrechtlichem Sinn darstellen, die Mitbestimmungs-, Beratungs- und Anhörungsrechte eines/des "alten" BR sind nicht außer Kraft gesetzt sondern immer noch gegeben.
Daher empfinde ich die Aussage von murphi "der alte BR ist nicht mehr richtig zuständig und mit der Wahl beschäftigt" mehr als bedenklich und kann eine solche Aussage aus BR-Sicht auch in keinster Weise nachvollziehen. Daher lautet meine Antwort auf "wir können uns nicht wehren und wie kann der AG in seinen Handlungen gestoppt/gebremst werden" ganz einfach; indem der BR seinen Pflichten nachkommt und von seinen Rechten Gebrauch macht!
Ein Betriebsrat der sich in einem solchen Fall nicht rührt und kümmert, müsste sich nach meinem Rechtsempfinden selbst den Vorwurf der Verletzung gesetzlicher Pflichten gefallen lassen.
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