Erstellt am 15.02.2006 um 22:29 Uhr von otto
Hallo nekpac,
§ 9 WahlO: Gibt es nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen
- überhaupt keine Wahlvorschläge oder
- Wahlvorschläge mit einer nicht ausreichenden Zahl von Kandidaten/innen (bei Ihnen: drei statt der erforderlich fünf ),
muss der Wahlvorstand eine sog. Nachfrist von einer Woche setzen.
Gibt es dann immer noch keine ausreichende Zahl von Kandidaten/innen: § 6 Abs. 2 WahlO. Dann findet keine BR-Wahl statt.
Gruß otto
Erstellt am 15.02.2006 um 23:42 Uhr von Heini
Hallo nekpac,
die Aussage von Otto, daß bei einer nicht ausreichenden Anzahl von Kandidaten kein Betriebsratswahl stattfindet, ist FALSCH.
Hier hilft der Blick in das Betriebsverfassungsgesetz:
Gibt es in dem Betrieb nicht so viele Wahlbewerber wie vorgeschriebene Betriebsratsmitglieder, so ist die Zahl der Betriebsratsmitglieder der nächst niedrigeren Betriebsgröße zugrunde zu legen (§ 11 BetrVG).