Gültigkeit einer Vorschlagsliste bei nachträglicher Änderung - müssen dann nochmal Stützunterschriften eingeholt werden?
Vielen Dank für die Antwort von NiLo, aber es gibt ein Kommentar zum § 14(3,4)BetrVG der aussagt: Der Wahlvorschlag ist ein Vorschlag aller wahlberechtigten AN, die ihn unterzeichnet haben.Daher ist es ohne deren Zustimmung nicht zulässig, Bewerber zu streichen.Soweit der WV davon Kenntnis erlangt, muß er den Wahlvorschlag für ungültig erklären. Angeblich gibt es auch einen Beschluß des BAG zum BetrVG/§14: BAG,Beschluß vom 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 Muß für die geänderte Vorschlagsliste nicht nochmals Stützunterschriften eingeholt werden?
Community-Antworten (2)
15.02.2006 um 17:04 Uhr
Mich würde interessieren, ob einmal eigetragene Namen in der Vorschlagsliste gestrichen werden können, wenn noch keine Stützunterschriften vorliegen.
15.02.2006 um 17:28 Uhr
Hallo Günter,
das ist doch genau das was ich sagte. Jede Änderung am Wahlvorschlag, sei es nun Streichung, Änderung der Reihenfolge, zusätzliche Kandidaten usw. macht diesen ungültig.
Sagt der Listenführer aber dem WV zum Beispiel: "der Strich war ein Versehen, der Bewerber kandidiert natürlich" so kann man argumentieren, dass der Wahlvorschlag ja gar nicht geändert worden ist und damit zur Wahl zugelassen werden kann.
das mag zwar der Eine oder Andere als etwas spitzfindig betrachten aber in der geschilderten Situation vielleicht eine Möglichkeit das Scheitern der BR Wahl zu verhindern.
NoLi
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