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Nachträgliche Aufnahme auf der Vorschlagsliste - was dann?

H
herby
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! Ich weiß es gibt schon einige Beiträge zur Frage "Stützunterschriften", aber ich bräuchte doch nochmal Eure Hilfe! Es ist ja normalerweise selbstverständlich das die Kandidatenliste abgeschlossen sein muss und erst dann die entsprechenden Stützunterschriften gesammelt werden! Bei uns sind allerdings nachträglich Leute auf die Liste aufgenommen worden!!! Natürlich will ich dagegen Einspruch erheben, will mich aber absichern und deshalb meine Frage wo steht es geschrieben? Vielen Dank in Voraus!

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Community-Antworten (2)

W
w-j-l

14.02.2006 um 23:29 Uhr

Hallo, das ergibt sich leider tatsächlich nicht so deutlich aus dem Text von BetrVG und WO.

Allerdings ist es kommentiert im §6 WO, Däubler/Kittner/Klebe 9.Auflage RN33.

Weiterhin ist es kommentiert zum §14 (3,4) BetrVG, auch Däubler/Kittner/Klebe 9.Auflage RNn 18ff.

Der Wahlvorschlag ist ein Vorschalg aller wahlberechtigten AN, die ihn unterzeichnet haben. Daher ist es ohne deren Zustimmung nicht zulässig, Bewerber zu streichen oder hinzuzufügen. Soweit der WV davon Kenntnis erlangt, muss er den Wahlvorschlag für ungültig erklären.

Zu diesem Thema gibt es auch einen der ältesten Beschlüsses des BAG zum BetrVG / §14: BAG, Beschluss vom 15.12.1972 - 1 ABR 8/72

Gruesse w-j-l

H
Heini

14.02.2006 um 23:41 Uhr

Mit den Stützunterschriften wird die Liste gestützt und nicht einzelne Wahlbewerber. Daraus ergibt sich, das nur eine "fertige" Liste den Unterzeichner mit der bitte diese mit ihrer Unterschrift zustützen vorgelegt werden darf. Wird die Liste im nachhinein geändert, so muß der Wahlvorstand sie für ungültig erklären. Macht er es nicht, kann die Wahl innerhalb der gesetzlichen Frist angefochten werden.

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