Wählerliste - Änderung nach Einspruchsfrist
Betriebsratswahl: der Wahlvorstand hat von der Personalabteilung eine Wählerliste erhalten und legt sie aus. Nach Ablauf der Einspruchsfrist erhält der Wahlvorstand Kenntnis davon, dass Arbeitnehmer mit Werkdienstvertrag bzw. Leiharbeitnehmer vergessen wurden. Kann der Wahlvorstand die Arbeitnehmer mit Wahlrecht trotzdem noch in die Liste aufnehmen?
Community-Antworten (2)
14.02.2006 um 14:28 Uhr
Hallo MichisPapa, ja der WV muß sie sogar mit aufnehemen. Die Wählerliste muß bis zum Wahltag ständig auf Stand gehalten werden.
14.02.2006 um 20:54 Uhr
Nein!
Diese Wähler können nicht mehr auf die Liste genommen werden!
Die Liste muss zwar aktuell gehalten werden, das betrifft aber nur Ein- und Austritte, aber keine Neubebwertung durch den WV.
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