hallo, Engel
ist auf jedenfall möglich:
Eine nachträgliche Rücknahme der Unterschrift durch den Unterzeichner beeinträchtigt die Gültigkeit der Vorschlagsliste nicht (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ; BAG 1. 6. 66, AP Nr. 2 zu § 6 WO; vgl. aber BVerwG 1. 3. 84, AuR 84, 380, das die wirksame Rücknahme von Unterschriften auf einem Wahlvorschlag bis zur Einreichung des Vorschlags gegenüber dem WV zuläßt, allerdings auch darauf hinweist, daß ein nicht heilbarer Mangel vorliegt, wenn dadurch die erforderliche Zahl von Unterschriften nicht mehr erreicht wird; wie BVerwG grundsätzlich auch Richardi, Rn. 17). Zur Problematik der Doppelunterzeichnungen vgl. Rn. 39 ff.
falls doppelunterschriften vorliegen, muss der wahlvorstand diejenigen sogar schriftlich benachrichtigen für welche liste sie sich entscheiden wollen.
erst dann zählt die unterschrift auf der liste die zuerst eingereicht wurde, das ist meißtens die gewerkschaftsliste :-)
siehe hier:
Hat ein Wahlberechtigter mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, hat ihn der WV aufzufordern, spätestens vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Aus der Aufforderung an den Doppelunterzeichner muß sich klar und eindeutig ergeben, wozu der angeschriebene Wahlberechtigte aufgefordert wird. Ebenso ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich aus dem Schweigen ergeben (LAG Hamm 12. 11. 65, DB 66, 37). Der Wahlberechtigte ist dabei auch darauf hinzuweisen, daß eine Erklärung nach Ablauf der Frist nicht zulässig ist. Das Fehlen eines entsprechenden Hinweises kann die Wahl anfechtbar machen, wenn der Verstoß geeignet ist, das Wahlergebnis zu beeinflussen (vgl. LAG Hamm, a. a. O.; FKHE, Rn. 12; GK-Kreutz, Rn. 20; Richardi, Rn. 17). Der WV verstößt gegen die WO, wenn er den Doppelunterzeichner – ohne Fristsetzung – lediglich auffordert, sich im Büro des WV zu melden (vgl. LAG Hamm, a. a. O., das die Einhaltung des förmlichen Verfahrens nach § 6 Abs. 5 Satz 2 WO verlangt). Handelt es sich bei den Doppelunterzeichnern um ausländische AN, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Aufforderung des WV nach Abs. 5 in der entsprechenden Sprache vorzunehmen. Vielmehr kann das Schreiben mit der Aufforderung, sich zu erklären, an ausländische AN auch in deutscher Sprache gerichtet werden (LAG Hamm 17. 5. 73, DB 73, 1403).
mfg