Leitende Angestellte - wer zählt dazu?
Hallo und Guten Tag! Für mich stellt sich folgendes Problem: Als Wahlvorstandsmitglied bin ich beauftragt eine BR-Wahl durchzuführen. Nun haben wir ein Problem mit dem Passus "leitende Angestellte"
Mein Chef sagt, er sei KEIN leitender Angestellter, da er nur Gesamtprokura hat. Wir sehen ihn allerdings als solchen, genauso wie seinen Partner, der auch Gesamtprokura hat, denn diese beiden Herren sind standortverantwortlich für unser Unternehmen. Diese beiden sind die einzigen, die (Gesamt)Prokura haben, einstellen und entlassen, etc. Der eigentliche Geschäftsführer, laut Handelsregister, befindet sich im Ausland, wohnt dort und führt dort Geschäfte für die Tochter- und "Mutter"unternehmen Nun möchten diese beiden Herren an der Wahl teilnehmen, vorgegeben passiv, doch mit Sicherheit auch aktiv, da sie lt. Betriebsverfassungsgesetz keine leitenden Angestellten seien. Ist das richtig??? W A S definiert denn auserdem noch einen leitenden Angestellten?! Gibt es für Zweifelsfragen ggf. Urteile o. ä. ? Bei meiner ganzen Neutralität: Diese beiden Herren gehören doch nicht in einen BR !!!
Über rasche Antwort freue ich mich sehr. Liebe Grüße Inko
Community-Antworten (9)
10.02.2006 um 17:50 Uhr
Nicht wählbar sind Personen, die gemäß § 5 BetrVG leitende Angestellte sind. Nur der Wahlvorstand entscheidet wer auf die Wählerliste kommt. Ich würde sie einfach von der Wählerliste streichen. Dann können sie nicht mehr an der Wahl teilnehmen.
Hier der § 5 Betriebsverfassungsgesetz (1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
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in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
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die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
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Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
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Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
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der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
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zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
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Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
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regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
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aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
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einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
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ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
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falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
10.02.2006 um 18:12 Uhr
Hallo Sonja!
Esreinmal Danke für die rasche Antwort!!1
Wir haben das Formular zu Klärung "der leitenden Angestellten" an unseren Chef gegeben, mit der Bitte um Kenntnisnahme. Dieser hat dann schriftlich darauf verweisen, dass er KEIN leitender Angestellter sei.(Gesamtprokura) Wenn wir ihn und seinen Partner, nicht mit auf die Wahlliste nehmen, dann wird er, wie schon angekündigt, Einspruch gegen diese erheben. Wir möchten um diesen Einspruch herum kommen und vorher alles wasserdicht haben. Angemerkt sei nocheinmal, das diese beiden Personen alles entscheiden! Sie entlassen gemeinsam, stellen gemeinsam Personal ein und treffen auch wichtige Entscheidungen für das Unternehmen. Anfragen des BR gehen immer an diese beiden Herren, Anschaffungen etc. alle Entscheidungen werden von diesen Herren getroffen.(ausschliesslich von diesen beiden, andere die das tun gibt es hier in Deutschland nicht!) Es wurde auch nie ein Hehl daraus gemacht, dass diese beiden Herren keinen Betriebsrat wünschen. Beim ersten Anlauf waren diese Herren NICHT mit auf der Liste, da sie als leitende Angestellte galten, jetzt zur ersten Neuwahl des BR nach vier Jahren möchten sie mit auf die Liste, da sie sagen, sie seien keine leitenden Angestellten. Dieses wurde uns auch durch den Hausanwalt unserer Firma mitgeteilt. Wenn diese Beiden keine leitenden Angestellten sind, wer denn dann?
Spielen wir weiter...
Wir nehmen Sie mit in die Wählerliste, wir sind ein Unternehmen von 60 MA, es lassen sich 10 Leute aufstellen( neun plus Einer von diesen beiden Herren) 5 Leute werden gewählt. die anderen gelöten als Nachrücker... 2 Stimmen hat dann doch der besagte eine Chef schon ( die eigene und die des eigentliches Chefs!). Ein Vorgesetzter, der im Sinne des Arbeitgebers entscheidet und nicht im Sinne des Arbeitnehmers im BR....das geht doch nicht!!!!
10.02.2006 um 18:18 Uhr
Nicht aufnehmen, wenn dies so eindeutig ist, wie Du es sagst. Was will der AG denn auch machen? Sie werden in das Wählerverzeichnis nicht aufgenommen, können gemäß § 4 WO auch keinen Einspruch dagegen beim WV machen und müssen wenn überhaupt ein Gericht anrufen. Im Zweifel könnten Sie die Wahl anfechten. Aber ich könnte mir sehr gut vorstellen, dass dann etwas geschieht, was diese beiden gar nicht wollen: Die Fixierung und eine richterliche Entscheidung.
10.02.2006 um 19:02 Uhr
Dadurch, dass die beiden bei der vorherigen Wahl nicht in der Wählerliste standen, sprich schon mal ein Fakt gegen sie. Außerdem - wie bereits erwähnt - trägt der Wahlvorstand die Entscheidung. Und wenn der Nein sagt, dann müssen eben die Gerichte den Fall klären, ob die Herren nicht doch leitende Angestellte sind. In diesem Fall hätte Euer Betrieb Sicherheit. Ihr als Wahlvorstand habt in diesem Fall wundervolle Arbeit geleistet. Nicht unterkriegen lassen!
12.02.2006 um 15:00 Uhr
Hallo
Kann ein Vermittler die Angelegenheit lösen?
Is es nach dem BetrVG nicht sehr unglücklich das Los entscheiden zu lassen?
Bitte teilt uns eure Meinung hiezu mit.
Das BertVG sagt volgendes aus:
http://bundesrecht.juris.de/betrvg/BJNR000130972BJNE016602308.html
§ 18a
Zuordnung der leitenden Angestellten bei Wahlen
(1) Sind die Wahlen nach § 13 Abs. 1 und nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes zeitgleich einzuleiten, so haben sich die Wahlvorstände unverzüglich nach Aufstellung der Wählerlisten, spätestens jedoch zwei Wochen vor Einleitung der Wahlen, gegenseitig darüber zu unterrichten, welche Angestellten sie den leitenden Angestellten zugeordnet haben; dies gilt auch, wenn die Wahlen ohne Bestehen einer gesetzlichen Verpflichtung zeitgleich eingeleitet werden. Soweit zwischen den Wahlvorständen kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, haben sie in gemeinsamer Sitzung eine Einigung zu versuchen. Soweit eine Einigung zustande kommt, sind die Angestellten entsprechend ihrer Zuordnung in die jeweilige Wählerliste einzutragen.
(2) Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, hat ein Vermittler spätestens eine Woche vor Einleitung der Wahlen erneut eine Verständigung der Wahlvorstände über die Zuordnung zu versuchen. Der Arbeitgeber hat den Vermittler auf dessen Verlangen zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bleibt der Verständigungsversuch erfolglos, so entscheidet der Vermittler nach Beratung mit dem Arbeitgeber. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Auf die Person des Vermittlers müssen sich die Wahlvorstände einigen. Zum Vermittler kann nur ein Beschäftigter des Betriebs oder eines anderen Betriebs des Unternehmens oder Konzerns oder der Arbeitgeber bestellt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schlagen die Wahlvorstände je eine Person als Vermittler vor; durch Los wird entschieden, wer als Vermittler tätig wird.
(4) Wird mit der Wahl nach § 13 Abs. 1 oder 2 nicht zeitgleich eine Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz eingeleitet, so hat der Wahlvorstand den Sprecherausschuss entsprechend Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz zu unterrichten. Soweit kein Einvernehmen über die Zuordnung besteht, hat der Sprecherausschuss Mitglieder zu benennen, die anstelle des Wahlvorstands an dem Zuordnungsverfahren teilnehmen. Wird mit der Wahl nach § 5 Abs. 1 oder 2 des Sprecherausschussgesetzes nicht zeitgleich eine Wahl nach diesem Gesetz eingeleitet, so gelten die Sätze 1 und 2 für den Betriebsrat entsprechend.
(5) Durch die Zuordnung wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen. Die Anfechtung der Betriebsratswahl oder der Wahl nach dem Sprecherausschussgesetz ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, die Zuordnung sei fehlerhaft erfolgt. Satz 2 gilt nicht, soweit die Zuordnung offensichtlich fehlerhaft ist.
12.02.2006 um 16:14 Uhr
"Alle für Einen",
ich gehe doch wohl recht in der Annahme dass es bei Euch keinen Sprecherausschuss gibt. Dann bringt der von Dir zitierte Paragraph rein gar nichts.
Meines Erachtens kann hier der WV nur entscheiden dass beide Herren nicht auf die Wählerliste zu nehmen sind, dann nimmt alles seinen gesetzlich vorgesehenen Weg.
12.02.2006 um 16:17 Uhr
Und wie sieht dieser Weg aus? ich mache so etwas zum ersten mal!!!!!!
12.02.2006 um 16:19 Uhr
der Begriff "Prokura" ist im Betrriebsverfassungsgesetzt m.E. sehr offen gahlten. Ist damit genrell Einzelprokura gemeint? Oder auch Gesamtprokura?! Kann ich etwas ableiten, dass die Beiden besagten herren bei der letzten wahl auch nicht mit dabei waren?! Sie haben damals auch keinen einspruch dagagen eingelegt....
Lieber Gruß inko
12.02.2006 um 16:43 Uhr
Inkonsequenzia,
die zu Grunde liegende Frage ist eigentlich: Ist der Mitarbeiter in der Regel unternehmerisch tätig? Wenn ja, dann ist er ltd. Angestellter.
Meines Erachtens trifft bei Euch § 5 (3) 2. zu. Ich kann nicht erkennen warum die Prokura im Vergleich zum Arbeitgeber unerheblich sein soll. Wer trifft denn die unternehmerischen Entscheidungen bei Euch? Wer verhandelt mit dem BR, wer unterschreibt Arbeitsverträge und Kündigungen?
Also: Als Leitende einstufen, Einspruch abwarten, Sitzung des WV, Beschluss dass dem Einspruch nicht stattgegeben wird und abwarten ob eine Klage eingereicht wird. Falls ja, dann müsst Ihr da halt durch.
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