Erstellt am 06.02.2006 um 21:59 Uhr von otto
Hallo Dany,
Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 1-3 BetrVG: Der BR kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder - über drei hinaus - erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Gruß otto
Erstellt am 06.02.2006 um 22:38 Uhr von Sonja
Hallo Dany!
Habe das Betriebsverfassungsgesetz gerade auf dem Schirm:
§ 16
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden.
Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen.
Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden.
In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. J
ede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
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Erstellt am 07.02.2006 um 06:44 Uhr von airwin
Ich kann der Antwort von Otto nur zustimmen, denn wir haben auf Basis der von ihm zutreffend genannten Rechtsgrundlage den Wahlvorstand mit 5 Mitgliedern besetzt.
Wir sind eine Firma mit ca. 270 Mitarbeitern, die neben der Zentrale an weiteren 15 Standorten beschäftigt sind und einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat wählen.
Da dürfte es nicht schwer fallen zu begründen, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Wahl mehr als nur die ursprünglich vorgesehenen Wahlvorstandsmitglieder benötigt werden.
Erstellt am 08.02.2006 um 21:36 Uhr von Dany
Super! Vielen Dank für Eure Antworten. Sie haben mir bzw. uns sehr geholfen!!!! Danke nochmal!!!