Wie viele Mitglieder darf der Wahlvorstand haben?
Hallo zusammen.
Wir wählen am Mittwoch den Wahlvorstand und dachten, wir können die Zahl der Mitglieder beliebig festsetzen, solange es eine ungerade Zahl ergibt. Nun wurde uns aber mitgeteilt, dass der Wahlvorstand aus nur 3 Mitarbeitern bestehen darf, der dann wiederum Wahlhelfer benennt. Stimmt das? Wir konnten darüber in dem ganzen Gesetzesdschungel nichts finden. Vielen Dank schon mal.
Community-Antworten (4)
06.02.2006 um 22:59 Uhr
Hallo Dany, Rechtsgrundlage: § 16 Abs. 1 Satz 1-3 BetrVG: Der BR kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder - über drei hinaus - erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Gruß otto
06.02.2006 um 23:38 Uhr
Hallo Dany! Habe das Betriebsverfassungsgesetz gerade auf dem Schirm: § 16 (1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. J ede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört. .
07.02.2006 um 07:44 Uhr
Ich kann der Antwort von Otto nur zustimmen, denn wir haben auf Basis der von ihm zutreffend genannten Rechtsgrundlage den Wahlvorstand mit 5 Mitgliedern besetzt.
Wir sind eine Firma mit ca. 270 Mitarbeitern, die neben der Zentrale an weiteren 15 Standorten beschäftigt sind und einen unternehmenseinheitlichen Betriebsrat wählen.
Da dürfte es nicht schwer fallen zu begründen, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung der BR-Wahl mehr als nur die ursprünglich vorgesehenen Wahlvorstandsmitglieder benötigt werden.
08.02.2006 um 22:36 Uhr
Super! Vielen Dank für Eure Antworten. Sie haben mir bzw. uns sehr geholfen!!!! Danke nochmal!!!
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