Erstellt am 05.02.2006 um 15:34 Uhr von Gevatter
Da gibt es nichts zu beraten. Laut §38 gibt es ab 200 i.d.R MINDESTENS 1 volle Freistellung. Der AG hat da keinerlei Mitspracherecht.
Erstellt am 05.02.2006 um 15:54 Uhr von quiltrr
Vielen Dank Gevatter. Ich spezifiziere meine Frage:
Lt. § 38 Abs 2 kann der AG eine Einigungsstelle anrufen, falls er die Freistellung für sachlich nicht vertretbar hält.
Uns interessiert, welche Chance der AG hat, mit seiner Ansicht durchzukommen, dass der Arbeitsanfall einer nur 50%ige Freistellung bedarf, bzw. mit seinem alternativen Vorschlag, dass sich der Auffassung der GL nach besser zwei Betriebsratsmitglieder die Freistellung zu jeweils 50% teilen sollten.
Erstellt am 05.02.2006 um 16:00 Uhr von Gevatter
Du hast Recht. Der AG kann die Einigungstelle einschalten. Aber er hat von sich aus keine Möglichkeit eine 50% - ige Freistellung zu veranlassen. Dies könnte nur das Arbeitsgericht erwirken. Aber in der Praxis sehe ich für den AG da so gut wie keine Chance. Er bräuchte schon verdammt gute Gründe um dies sachlich zu begründen.
Erstellt am 05.02.2006 um 16:11 Uhr von Gevatter
Nachtrag : Nehmen wir als Beispiel an, der freizustellende MA wäre ein derartiger Experte auf ihrem / seinem Gebiet, daß NUR Sie / Er eine bestimmte Tätigkeit ausführen kann, die für den Betriebsablauf von besonderer Wichtigkeit wäre. Das wäre ein sachlicher Einwand, aber selbst dann sieht die Sache für den AG noch immer nicht gut aus. Die Einigungstelle könnte dann dem AG empfehlen, einen zusätzlichen AN für diese Tätigkeit einzustellen. Dann müßte der AG erstmal nachweisen, daß ihm das nicht möglich ist.
Erstellt am 05.02.2006 um 16:19 Uhr von quiltrr
Herzlichen Dank für die ausführliche Antwort.
Drück' uns mal die Daumen.
Erstellt am 05.02.2006 um 16:26 Uhr von Gevatter
Tipp : In euerem Fall ist es offensichtlich, daß der AG versucht euch einzuschüchtern. Achtet bei der Zuteilung der Freistellung einfach darauf, daß der / die Freizustellende möglichst nicht "unersetzbar" ist. Danach den AG informieren, wer die / der "Glückliche" ist, und danach könnt ihr genießen, wie schnell der vorher großmäulige AG einknickt. Kennen wir schon in unserem Laden. Einigungsstelle kostet nämlich lecker Kohle.
Erstellt am 05.02.2006 um 16:28 Uhr von Gevatter
Klar drücke ich euch die Daumen, ist doch keine Frage ! Sag mal Bescheid, wenn sich was ergeben hat.
Erstellt am 05.02.2006 um 16:43 Uhr von Fayence
Hallo Ihr Zwei,
hier sind 2 verschiedene Aspekte zu berücksichtigen:
Fest steht, dass der Anspruch auf 1 Freistellung besteht. Diesen Anspruch kann der AG nicht willkürlich auf die Hälfte reduzieren.
@quiltrr: Haltet Euch doch einfach an den im §38 Abs. 2 beschriebenen Ablauf. Mit einfacher Stimmenmehrheit wird Euer freizustellendes BR-Mitglied gewählt. Das Ergebnis teilt Ihr Eurem AG mit. Dieser kann sich dann entscheiden: Zustimmung oder ab zur Einigungsstelle.
Eines darf aber nicht vergessen werden: AG und BR haben im Sinne des § 2 Abs. 1 BetrVG vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Weiter ausgeführt wird dieser Anspruch im § 74 Abs. 1 BetrVG (Grundsätze für die Zusammenarbeit) und findet entsprechend auch im § 76 Abs. 5 (Einigungsstelle) seine Berücksichtigung.
Bei der Wahl Eures freigestellten BR-Mitgliedes, solltet Ihr betriebliche Belange möglichst umfassend berücksichtigt haben. Desto besser Ihr Eure Wahl begründen könnt, desto stärkere sachliche Gegenargumente muss Euer AG bringen.
Erstellt am 05.02.2006 um 17:31 Uhr von Gevatter
@ Fayence, sehe ich auch so, da will ich dir gar nicht widersprechen. Ich wollte nur zum Ausdruck bringen, daß der AG in so einer Frage grundsätzlich erstmal ganz schlechte Karten hat. Um unnötige Konflikte zu vermeiden, sollte die Wahl auf einen MA fallen, der aus den von mir o.g Gründen relativ "unkritisch" ist.
Auch wenn der Arbeitgeber dann zetert, kann man sich recht beruhigt in fernöstlicher Gelassenheit üben. Droht der AG mit Einigungsstelle, dann lächele und sag: " Mach doch ". Sollte das vorgeschlagene Mitglied wider Erwarten durch die Einigungsstelle ersetzt werden, nimmt eben ein anderer MA die Vollzeitfreistellung wahr.
Aber erstmal muß sich der AG die Frage durch die Einigungsstelle gefallen lassen, wo der Gewinn für ihn in der Ersetzung liegt. Ich kenne das aus eigener Erfahrung. Macht immer wieder Spaß dann das Karpfensyndrom
eines offensichtlich agressionsgeplagten P-Chefs live miterleben zu dürfen, der der Meinung war, er könne sich aus dem Bauch heraus einfach alles erlauben.
Erstellt am 05.02.2006 um 19:52 Uhr von Heini
Die Anzahl der Freistellungen gem. der Betriebsgröße wird per Gesetz geregelt.
Hier gibt es mit dem AG nichts zu beraten.
Der Anspruch des AG auf Beratung bezieht sich auf die Person die der BR gedenkt freizustellen. Hier könnte der AG in der Tat für spezielle Mitarbeiter bedenken äußern, aber nichts anordnen.
Ist man sich über die Freistellung uneinig, könnte die Einigungsstelle angerufen werden.