Erstellt am 03.02.2006 um 12:24 Uhr von einfachIch
@dieter_sch,
also ich würde ihn als "leiharbeitnehmer" (§14 Abs. 2 Satz1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) einstufen und wenn er bereits länger als 6 monate im unternehmen tätig ist, würde er das aktive wahlrecht (§2 2 Abs. 3 Satz 2) bekommen.
diese info der personalabteilung zukommen lassen und abwarten was geantwortet wird.
Erstellt am 03.02.2006 um 13:47 Uhr von Fayence
Hallo dieter_sch,
falls Ihr den Fitting, 22. Aufl. zur Hand habt, bitte einmal §5 ab RN 250 nachschlagen. Hier ein paar Auszüge:
RN 254: Nach § 5 Abs.1 wird nur ein Vertrag vorausgesetzt, der eine Ausbildung zum Gegenstand hat.
RN 256: Zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gehören nach st. Rspr. des BAG auch solche Personen, die auf Grund von Förderprogrammen in Betrieben ausgebildet werden.
RN 266: Unerheblich für die Begründung der ArbNEigenschaft iSv. § 5 Abs.1 ist der Umstand, ob der zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte vom ArbG eine Geldleistung erhält.