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Sind externe Auszubildende wahlberechtigt?

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dieter_sch
Nov 2016 bearbeitet

Hallo! In unserer Firma arbeitet (besser befindet sich) ein Auszubildender, der über das Ausbildunsnetz Bayern bezahlt wird.

Der Betriebsrat ist der festen Überzeugung, daß er in die Wählerliste aufzunehmen ist, die Personalabteilung sieht das genau anders.

Wie ist mit solchen Personen zu verfahren?

Vielen Dank im Voraus

3.05002

Community-Antworten (2)

E
einfachIch

03.02.2006 um 13:24 Uhr

@dieter_sch,

also ich würde ihn als "leiharbeitnehmer" (§14 Abs. 2 Satz1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz) einstufen und wenn er bereits länger als 6 monate im unternehmen tätig ist, würde er das aktive wahlrecht (§2 2 Abs. 3 Satz 2) bekommen. diese info der personalabteilung zukommen lassen und abwarten was geantwortet wird.

F
Fayence

03.02.2006 um 14:47 Uhr

Hallo dieter_sch, falls Ihr den Fitting, 22. Aufl. zur Hand habt, bitte einmal §5 ab RN 250 nachschlagen. Hier ein paar Auszüge:

RN 254: Nach § 5 Abs.1 wird nur ein Vertrag vorausgesetzt, der eine Ausbildung zum Gegenstand hat.

RN 256: Zu den zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten gehören nach st. Rspr. des BAG auch solche Personen, die auf Grund von Förderprogrammen in Betrieben ausgebildet werden.

RN 266: Unerheblich für die Begründung der ArbNEigenschaft iSv. § 5 Abs.1 ist der Umstand, ob der zu seiner Berufsausbildung Beschäftigte vom ArbG eine Geldleistung erhält.

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